BGH: Rechtsmittelbeschwer bei WEG-Streit über Finanzierung

Klagt ein Wohnungseigentümer gegen eine bestimmte Art der Finanzierung einer baulichen Maßnahme, bemisst sich seine Rechtsmittelbeschwer nach seinem Anteil an den aufzubringenden Kosten.

Hintergrund: Eigentümer klagt gegen Finanzierungsbeschluss

Ein Bauträger hatte einer Wohnungseigentümergemeinschaft Kostenvorschüsse von 32.700 Euro für die Beseitigung "allgemeiner Baumängel" sowie von über 400.000 Euro für die Beseitigung von Schallschutzmängeln gezahlt. Diese Gelder wurden auf zwei Geldmarktkonten der Gemeinschaft angelegt.

Im Oktober 2018 beschlossen die Wohnungseigentümer eine Balkonsanierung mit einem Auftragsvolumen von 132.000 Euro. Laut einem gesonderten Beschluss sollte diese Maßnahme über die beiden Geldmarktkonten finanziert werden.

Ein Wohnungseigentümer, der mit 14.000 Euro an der Balkonsanierung beteiligt wäre, hat den Beschluss über die Finanzierung angefochten. Er meint, die vom Bauträger gezahlten Vorschüsse müssten zweckgebunden verwendet werden. Vor Amts- und Landgericht hatte seine Anfechtungsklage keinen Erfolg. Eine Revision gegen das Urteil hat das Landgericht nicht zugelassen.

Hiermit will sich der Eigentümer nicht abfinden und hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er meint, die hierfür erforderliche Beschwer von 20.000 Euro sei erreicht.

Entscheidung: Anteil an Kosten bestimmt Beschwer

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwer einen Wert von 20.000 Euro nicht übersteigt.

Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. 

Wenn es wie hier darum geht, eine bestimmte Art der Finanzierung einer baulichen Maßnahme zu verhindern, bemisst sich das wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers nach seinem Anteil an den aufzubringenden Kosten. Es gilt nichts anderes als bei einer Anfechtung eines Beschlusses über die Durchführung einer baulichen Maßnahme. Unerheblich ist, dass auf den Geldmarktkonten ein Guthaben von mehr als 400.000 Euro vorhanden ist.

Da der Anteil des Anfechtungsklägers an der Maßnahme mit 14.000 Euro unterhalb der für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Beschwer von mehr als 20.000 Euro liegt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

(BGH, Beschluss v. 2.7.2020, V ZR 2/20)


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