BGH Keine Nichtzulassungsbeschwerde in WEG-Sache

Die Beurteilung, ob die Nichtzulassungsbeschwerde deshalb ausgeschlossen ist, weil es sich um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit handelt, richtet sich nach dem anwendbaren Recht und nicht danach, ob das richtige Gericht entschieden hat.

Hintergrund

Ein ehemaliges Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von einem Wohnungseigentümer Schadensersatz.

Der Kläger hatte am 4.8.2008 vor einem Notar die Aufteilung seiner Teileigentumseinheit in zwei Teileigentumseinheiten unter Umwandlung einer zu seinem Teileigentum gehörenden Fläche in Gemeinschaftseigentum erklärt. Die anderen Eigentümer mit Ausnahme der nun beklagten Eigentümerin genehmigten dies. Im September 2009 verkaufte der Kläger sein ungeteiltes Teileigentum.

In der Folgezeit hat er die Beklagte vor dem Amtsgericht (Wohnungseigentumsgericht) darauf verklagt, die notarielle Vereinbarung vom 4.8.2008 zu genehmigen. Später änderte er seinen Antrag dahin, dass er wegen treuwidriger Verweigerung der Genehmigung Schadensersatz verlange.

Das Amtsgericht hat sich für nicht zuständig erklärt und die Sache an das Landgericht verwiesen. Dieses hat die Klage abgewiesen. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum BGH nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Entscheidung

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 62 Abs. 2 WEG ausgeschlossen, weil das Oberlandesgericht als Berufungsgericht über eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 WEG entschieden hat.

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer behaupteten Verletzung der zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Treue- und Rücksichtnahmepflichten handelt es sich um eine gemeinschaftsbezogene Streitigkeit der Wohnungseigentümer untereinander. Der Umstand, dass der Kläger zwischenzeitlich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist, ändert nichts daran, dass Grundlage der Auseinandersetzung das Gemeinschaftsverhältnis ist.

Dass das Oberlandesgericht über die Berufung entschieden hat, nachdem das Amtsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint und daher das Landgericht in der Sache entschieden hatte, ist unerheblich. Der Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht darauf bezogen, dass das Landgericht als Berufungsgericht entschieden hat; vielmehr bezieht er sich auf das in der Berufungsinstanz angewandte materielle Recht.

(BGH, Beschluss v. 10.5.2012, V ZR 228/11)

Praxis-Hinweis
Der ursprünglich bis Ende Juni 2012 befristete Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen gem. § 62 Abs. 2 WEG wurde zunächst bis Ende 2014 und sodann nochmals bis Ende 2015 verlängert. Bis dahin bleibt es dabei, dass eine BGH-Entscheidung in WEG-Sachen nur möglich ist, wenn das Berufungsgericht die Revision ausdrücklich zugelassen hat.


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