Wärmedämmung an Neubau darf nicht über die Grenze ragen

Hintergrund: Dämmung ragt über die Grenze
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen vom Grundstücksnachbarn die Duldung von Baumaßnahmen.
Auf dem Grundstück des Nachbarn befindet sich ein Reihenendhaus, das an der Grenze zum WEG-Grundstück steht. An dieses Gebäude hatte ein Bauträger 2004/2005 das heute den Wohnungseigentümern gehörende Mehrfamilienhaus angebaut. Die Giebelwand des Mehrfamilienhauses steht entlang der Grundstücksgrenze gut eineinhalb Meter vor. In diesem Bereich der Giebelwand brachte der Bauträger im August 2005 eine Dämmung an, die sieben Zentimeter in das Nachbargrundstück hineinragt. Die Dämmung ist nicht verputzt und nicht gestrichen. Dies wollen die Wohnungseigentümer nachholen und Putz sowie einen Anstrich von 0,5 Zentimetern Dicke aufbringen. Hierbei stützen sie sich auf § 16a des Berliner Nachbargesetzes (NachbG Bln), der folgenden Wortlaut hat:
§ 16a NachbG Bln Wärmeschutzüberbau der Grenzwand
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks hat die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung zu dulden, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits besteht.
[…]
(3) Der Begünstigte des Wärmeschutzüberbaus muss die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen und funktionsgerechten Zustand erhalten. Er ist zur baulichen Unterhaltung der wärmegedämmten Grenzwand verpflichtet.
Der Nachbar weigert sich, die beabsichtigte Maßnahme zu dulden.
Entscheidung: Ausnahme gilt nur für Altbauten
Die Duldungsklage hat keinen Erfolg. Die Wohnungseigentümer können sich in diesem Fall nicht auf § 16a NachbG Bln berufen.
Die dort geregelte Duldungspflicht gilt nicht für eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt.
Der Landesgesetzgeber wollte Grundstückseigentümern nicht generell gestatten, eine Wärmedämmung grenzüberschreitend, also im Wege des Überbaus, anzubringen. Ziel der Regelung ist vielmehr, energetische Sanierungen von Altbauten zu erleichtern. Diese wurden bei Gebäuden, die auf der Grundstücksgrenze stehen, häufig dadurch erschwert, dass der Nachbar die notwendige Zustimmung zu dem durch die Verkleidung der Grenzwand mit einem Wärmeverbundsystem entstehenden Überbau verweigerte oder von unverhältnismäßigen finanziellen Forderungen abhängig machte. Dem sollte durch die Einführung einer Duldungspflicht begegnet werden.
Für Neubauten gilt die Duldungspflicht nicht, weil die Anforderungen der EnEV bereits bei der Planung berücksichtigt werden können. Neubauten sind so zu planen, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet.
Das hat der Bauträger bei Errichtung des Gebäudes 2004/2005 nicht beachtet. Er hat trotz der Anforderungen der EnEV das ungedämmte Mehrfamilienhaus unmittelbar an die Grenze zum Nachbargrundstück gebaut. In dieser Situation gilt die Duldungspflicht des Nachbarn nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln nicht.
(BGH, Urteil v. 2.6.2017, V ZR 196/16)
Lesen Sie auch:
Betreten des Nachbargrundstücks für Bauarbeiten nur nach Ankündigung
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
1.851
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige und unzulässige Klauseln für Renovierungen im Mietvertrag
1.491
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter beim Zeitmietvertrag achten
1.399
-
Form der Betriebskostenabrechnung und Mindestangaben
1.173
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
1.017
-
Garage richtig nutzen, sonst drohen Bußgelder
1.013
-
Untervermietung: Was kann der Vermieter verbieten?
961
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
926
-
Vermieter muss Heizkosten korrekt verteilen
924
-
Umsatzsteuer in der Nebenkostenabrechnung bei Gewerbemiete
886
-
Haus richtig gegen Elementarschäden versichern
13.03.2025
-
Teilerlass der Grundsteuer: Frist endet am 31. März
11.03.2025
-
Verwalter gesucht: Mittel gegen Personalmangel
11.03.2025
-
Heizungsmodernisierung: Das bringt Eigentümer weiter
04.03.20252
-
Erhaltungsrücklage: Steuerabzug für Hausgeld erst bei Ausgabe
26.02.2025
-
Verbände aktualisieren Mustervertrag zur WEG-Verwaltung
24.02.20251
-
Wärmepumpen: Frist bei Strompreis-Umlagen läuft ab
21.02.2025
-
Berlin verlängert Umwandlungsverbot um fünf Jahre
19.02.2025
-
Bis zu 330 Euro höhere Heizkosten erwartet
18.02.20252
-
BGH präzisiert Regeln zur Änderung der Kostenverteilung
14.02.2025