Professioneller Cannabisanbau rechtfertigt sofortige Kündigung

Hintergrund: Mieter baut professionell Cannabis an
Die Vermieterin einer Wohnung verlangt vom Mieter nach einer fristlosen Kündigung die Räumung.
Mitte Juli 2016 hatte die Vermieterin festgestellt, dass der Mieter in der Wohnung Marihuana konsumiert. Ende Juli durchsuchte die Polizei die Wohnung, den zugehörigen Keller und die Mansarde. Hierbei fand sie zahlreiche Cannabispflanzen, die der Mieter angebaut hatte. In der Mansarde hatte der Mieter einen speziellen "Growschrank" aufgestellt, in dem Cannabispflanzen ganzjährig und geschützt vor schädlichen Witterungseinflüssen aufgezogen werden können. Daraufhin kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos, hilfsweise ordentlich.
Der Mieter wendet ein, er konsumiere das angebaute Marihuana aus medizinischen Gründen. Er leide unter Bronchitis, Asthma, Atemnot und schwersten Hustenanfällen. Eine ärztliche Verordnung oder Bestätigung, dass er auf ausdrücklichen ärztlichen Rat Cannabis konsumiere, legte der Mieter nicht vor.
Entscheidung: Straftat rechtfertigt sofortige Kündigung
Die fristlose Kündigung war gerechtfertigt. Der Mieter muss die Wohnung räumen. Es ist der Vermieterin nicht zuzumuten, das Mietverhältnis fortzusetzen.
Schon der Anbau und Konsum von illegalen Betäubungsmitteln in der Wohnung rechtfertigt den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Es kommt nicht darauf an, ob der Mieter das angebaute Cannabis auch an Dritte veräußert oder ausschließlich selbst konsumiert.
Der Mieter hat das Vertragsverhältnis in seiner Grundlage dadurch entscheidend erschüttert, dass er die Wohnung genutzt hat, um in erheblichem Umfang Rauschgift zu produzieren. Er hat Teile der Mietsache vorsätzlich und planmäßig zur Begehung von Straftaten genutzt, und zwar in einem Umfang, der weit davon entfernt ist, noch als Bagatelle bezeichnet werden zu können. Angesichts der Vielzahl der Pflanzen, die die Polizei gefunden hat, und des Umstandes, dass der Mieter über einen speziellen "Growschrank" verfügte, kann nicht mehr von einem unerheblichen und nur einmaligen Vorfall ausgegangen werden.
Hierin liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen mietrechtliche Verpflichtungen, den der Vermieter nicht hinnehmen muss und der ihm das Recht gibt, das Mietverhältnis fristlos zu beenden.
Der Mieter konnte sich auch nicht darauf berufen, dass der Konsum von Betäubungsmitteln medizinisch indiziert war. Er verfügte zum Zeitpunkt der Kündigung nicht über eine ärztliche Ausnahmeerlaubnis nach § 3 BtMG.
Abmahnung war entbehrlich
Die Vermieterin musste vor der Kündigung keine Abmahnung aussprechen. Eine Abmahnung ist nur sinnvoll, wenn eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Unterlassen des beanstandeten Verhaltens in der Zukunft überhaupt noch in Betracht kommt. Das ist aber nicht der Fall, wenn das durch den Mietvertrag begründete gegenseitige Vertrauensverhältnis bereits endgültig zerstört worden ist und auch durch vertragsgemäßes Verhalten in der Zukunft nicht mehr wiederhergestellt werden kann.
Dies ist hier wegen des schweren Vertragsverstoßes des Mieters anzunehmen, weil dadurch das Interesse der Vermieterin erheblich und offensichtlich verletzt worden und ihr Interesse an der Leistungserfüllung weggefallen ist. Zugunsten des Mieters ist zwar zu berücksichtigen, dass durch den Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz weder die Vermieterin noch andere Mieter unmittelbar geschädigt worden sind. Andererseits handelt es sich aber um eine vorsätzliche Straftat, für die das Betäubungsmittelgesetz einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht.
(AG Karlsruhe, Urteil v. 3.2.2017, 6 C 2930/16)
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