Die Videoüberwachung der Tiefgarage einer WEG verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Wohnungseigentümer. Auch wenn es zuvor Diebstähle gegeben hat, können die Eigentümer die Videoüberwachung nicht mehrheitlich beschließen.

Hintergrund

Wohnungseigentümer hatten mehrheitlich beschlossen, in der Tiefgarage eine Anlage zur Videoüberwachung zu installieren. Hintergrund war, dass es in der Tiefgarage zu Diebstählen, Autoaufbrüchen und Sachbeschädigungen gekommen war. Eine Einsichtnahme in die Videoaufzeichnungen soll nur möglich sein, wenn es eine Schadensmeldung gegeben hat.

Mehrere Miteigentümer haben den Beschluss angefochten.

Entscheidung

Das LG München I gibt den Anfechtungsklägern Recht.

Eine Kameraüberwachung und Videoaufzeichnung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Anfechtungskläger dar. Jedes Mal, wenn sie die Tiefgarage betreten oder verlassen, müssen sie damit rechnen, gefilmt zu werden und dass jede ihrer Bewegung festgehalten wird. Sie können sich daher nicht mehr ungezwungen in der Tiefgarage bewegen.

Die Beeinträchtigung entfällt auch nicht dadurch, dass die Aufnahmen nicht jederzeit, sondern nur nach einem Schadensfall eingesehen werden können, denn die Eigentümer können im Vorhinein nicht wissen, wann es eine Schadensmeldung gibt. Auch können sie nicht kontrollieren, ob die Vorgaben für die Einsichtnahme tatsächlich eingehalten werden.

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist auch nicht durch überwiegende Belange der anderen Eigentümer gerechtfertigt. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts überwiegt gegenüber dem Schutz des Eigentums der anderen Eigentümer. Um potenzielle Täter abzuschrecken, reicht es aus, Hinweisschilder auf eine Videoüberwachung sowie Kameraatrappen anzubringen.

(LG München I, Beschluss v. 11.11.2011, 1 S 12752/11 WEG)