Vermieter kann angemessene Sicherheit für Rückbau von Treppenlift fordern
Hintergrund
Die Mieterin einer Wohnung verlangt vom Vermieter die Erlaubnis, im Treppenhaus auf eigene Kosten einen Treppenlift einbauen zu lassen. Die Mieterin leidet unter Lähmungserscheinungen, die ihre Gehfähigkeit massiv einschränken.
Als die Mieterin den Vermieter um die Zustimmung ersuchte, wies sie darauf hin, dass sowohl die von ihr ausgewählte Fachfirma wie auch jede andere Firma den Rückbau kostenfrei vornehmen und daher lediglich Kosten für das Kaschieren der Holzschraubenrückstände von nicht mehr als 200 Euro anfallen könnten. Über eine entsprechende Kaution könne man sich einigen.
Der Vermieter weigert sich, dem Einbau eines Treppenlifts zuzustimmen. Er plane umfassende Modernisierungsarbeiten im Haus. Die damit verbundenen Geräte- und Materialtransporte erforderten die ganze Breite des Treppenhauses, weshalb der Einbau eines Treppenliftes unmöglich sei. Außerdem sei der Einbau eines Treppenliftes mit dem für das Haus bestehenden Denkmalschutz nicht vereinbar. Schließlich habe die Mieterin die von ihr zu leistende Sicherheit nicht erbracht. Im Prozess erklärte sich die Mieterin bereit, eine Sicherheit von 300 Euro zu erbringen.
Entscheidung
Der Vermieter muss dem Einbau eines Treppenlifts derzeit nicht zustimmen.
Zwar sind die nach § 554a Abs. 1 BGB erforderlichen Voraussetzungen für eine Zustimmung gegeben. Die Mieterin ist aufgrund ihrer Gehbehinderung auf einen Treppenlift angewiesen. Auch stehen den daraus folgenden schutzwürdigen Interessen der Mieterin keine auch nur gleichwertigen Interessen des Vermieters gegenüber. Die geplanten Modernisierungsarbeiten sind nicht berücksichtigungsfähig. Berücksichtigt werden kann lediglich ein Interesse des Vermieters an der unveränderten Erhaltung der Mietsache, also gerade nicht seine Absicht, das Gebäude „allumfassend“ in einer Weise instand zu setzen und zu modernisieren, die jegliche Wohnnutzung während der Bauphase ausschließt.
Auch auf Belange des Denkmalschutzes kann sich der Vermieter nicht berufen, denn die Zustimmung betrifft allein das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Bauherrin wäre zudem allein die Mieterin. Dem Vermieter wäre es unbenommen, die Denkmalschutzbehörde über den beabsichtigten Einbau eines Treppenlifts zu informieren.
Sicherheit muss Kosten für Rückbau abdecken
Allerdings kann der Vermieter eine Zustimmung deshalb verweigern, weil die Mieterin die von ihr zu leistende angemessene Sicherheit nicht erbracht hat. Der Vermieter kann gemäß § 554a Abs. 2 BGB seine Zustimmung von der vorherigen Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit abhängig machen. Die Mieterin hat es gleichwohl dabei bewenden lassen, nur ihre Bereitschaft zur Leistung einer ihrer Meinung nach angemessenen Sicherheit zu bekunden.
Die Mieterin kann auch nicht die Zustimmung Zug um Zug gegen Leistung einer Sicherheit von 300 Euro verlangen. Zwar ist grundsätzlich der Vermieter für eine angemessene Höhe der Sicherheit darlegungs- und beweispflichtig. Das gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn die vom Mieter angebotene Sicherheit schon nach eigener Darstellung unzureichend ist. So liegen die Dinge hier.
Die Mieterin hat sich zur Bemessung der von ihr angebotenen - sehr geringen - Sicherheit darauf berufen, sowohl die ihr ausgewählte Fachfirma als auch vergleichbare Fachfirmen würden einen eventuellen Rückbau des Treppenlifts kostenfrei ausführen, weshalb lediglich geringe Kosten für die Kaschierung der beim Einbau geschaffenen Befestigungspunkte entstünden. Auch wenn dies zuträfe, kann der Mieter dem Vermieter nicht Sicherheit durch Versprechen beliebiger Dritter bieten. Es ist dem Vermieter nämlich grundsätzlich nicht zuzumuten, hinsichtlich der ihm zustehenden Sicherheitsleistung das Insolvenzrisiko irgendeines anderen Schuldners zu übernehmen, den er selbst sich nicht als Vertragspartner ausgesucht hat.
Da die Mieterin keine höhere, auch den eigentlichen Rückbauaufwand deckende Sicherheit angeboten hat, muss der Vermieter dem Einbau eines Treppenlifts derzeit nicht zustimmen.
(AG Pankow/Weißensee, Urteil v. 11.10.2012, 3 C 181/12)
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