WEG-Recht: Schaukel und Sandkasten sind bauliche Veränderung

Die Errichtung einer Schaukel und eines Sandkastens im Garten einer Wohnungseigentumsanlage ist eine bauliche Veränderung. Diese bedarf der Zustimmung aller Eigentümer.

Hintergrund

In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass im Garten hinter dem Haus eine Schaukel aufgestellt werden soll. Ferner beschlossen sie das Aufstellen eines Sandkastens von maximal 1,5 auf 1,5 Meter im Garten hinter dem Haus. Weder im Teilungsplan noch in der Gemeinschaftsordnung sind solche Spielgeräte vorgesehen. Auch öffentlich-rechtlich sind diese nicht vorgeschrieben.

Eine Wohnungseigentümerin hat gegen die Beschlüsse Anfechtungsklage erhoben.

Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat Erfolg. Bei den beschlossenen Maßnahmen handelt es sich um bauliche Veränderungen. Diese bedürfen der Zustimmung sämtlicher beeinträchtigter Eigentümer.

Durch Schaukel und Sandkasten wird das äußere Erscheinungsbild des gemeinschaftlichen Eigentums verändert. Die Errichtung von derartigen Spielgeräten auf der Freifläche gehört auch nicht zur üblichen Nutzung derartiger Flächen, so dass auch aus diesem Grund eine bauliche Veränderung nicht verneint werden kann.

Durch die beschlossenen Maßnahmen wird die klagende Eigentümerin über das in § 14 WEG bestimmte Maß in ihren Rechten beeinträchtigt, so dass die Maßnahmen ohne ihre Zustimmung unzulässig sind.

Neben der Änderung des äußeren Erscheinungsbildes sind die Nutzungen des Gemeinschaftseigentums an dieser Stelle intensiver, als sie es ohne die Errichtung der Spielgeräte wären. Das genügt, um einen Nachteil für die klagende Eigentümerin zu bejahen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Gemeinschaftsflächen von allen Eigentümern und deren Kinder genutzt werden können, denn die Flächen werden deutlich anders genutzt, wenn sich dort Spielgeräte befinden anstelle einer bloßen Grünfläche.

Gegen die Annahme eines Nachteils spricht auch nicht, dass die Spielgeräte von den Kindern nur im Kleinkindalter genutzt werden. Hier handelt es sich nicht um einen vorübergehenden Gebrauch - wie dies etwa bei der temporären Aufstellung beweglicher Geräte in Betracht käme. Der Beschluss sieht keine zeitliche Begrenzung vor und auch die Art der Spielgeräte schließt aus, dass die Geräte nur über einen zeitlich sehr kurzen Zeitraum genutzt werden.

(LG Frankfurt/Main, Urteil v. 12.6.2014, 2-09 S 79/13)