Schaukel und Sandkasten sind bauliche Veränderung
Hintergrund
In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass im Garten hinter dem Haus eine Schaukel aufgestellt werden soll. Ferner beschlossen sie das Aufstellen eines Sandkastens von maximal 1,5 auf 1,5 Meter im Garten hinter dem Haus. Weder im Teilungsplan noch in der Gemeinschaftsordnung sind solche Spielgeräte vorgesehen. Auch öffentlich-rechtlich sind diese nicht vorgeschrieben.
Eine Wohnungseigentümerin hat gegen die Beschlüsse Anfechtungsklage erhoben.
Entscheidung
Die Anfechtungsklage hat Erfolg. Bei den beschlossenen Maßnahmen handelt es sich um bauliche Veränderungen. Diese bedürfen der Zustimmung sämtlicher beeinträchtigter Eigentümer.
Durch Schaukel und Sandkasten wird das äußere Erscheinungsbild des gemeinschaftlichen Eigentums verändert. Die Errichtung von derartigen Spielgeräten auf der Freifläche gehört auch nicht zur üblichen Nutzung derartiger Flächen, so dass auch aus diesem Grund eine bauliche Veränderung nicht verneint werden kann.
Durch die beschlossenen Maßnahmen wird die klagende Eigentümerin über das in § 14 WEG bestimmte Maß in ihren Rechten beeinträchtigt, so dass die Maßnahmen ohne ihre Zustimmung unzulässig sind.
Neben der Änderung des äußeren Erscheinungsbildes sind die Nutzungen des Gemeinschaftseigentums an dieser Stelle intensiver, als sie es ohne die Errichtung der Spielgeräte wären. Das genügt, um einen Nachteil für die klagende Eigentümerin zu bejahen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Gemeinschaftsflächen von allen Eigentümern und deren Kinder genutzt werden können, denn die Flächen werden deutlich anders genutzt, wenn sich dort Spielgeräte befinden anstelle einer bloßen Grünfläche.
Gegen die Annahme eines Nachteils spricht auch nicht, dass die Spielgeräte von den Kindern nur im Kleinkindalter genutzt werden. Hier handelt es sich nicht um einen vorübergehenden Gebrauch - wie dies etwa bei der temporären Aufstellung beweglicher Geräte in Betracht käme. Der Beschluss sieht keine zeitliche Begrenzung vor und auch die Art der Spielgeräte schließt aus, dass die Geräte nur über einen zeitlich sehr kurzen Zeitraum genutzt werden.
(LG Frankfurt/Main, Urteil v. 12.6.2014, 2-09 S 79/13)
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
2.509
-
Vermieter muss Heizkosten korrekt verteilen
1.657
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter beim Zeitmietvertrag achten
1.629
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige und unzulässige Klauseln für Renovierungen im Mietvertrag
1.401
-
Form der Betriebskostenabrechnung und Mindestangaben
1.358
-
Verwaltungskostenpauschale 2023: Kostenmiete steigt mit Tabelle
1.133
-
Untervermietung: Was kann der Vermieter verbieten?
1.103
-
Schlüssel für Schließanlage verloren: Wer muss zahlen?
1.053
-
Rechtsfolgen des Eigentümerwechsels
1.027
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
993
-
Info-Portal für die Heizungswahl
20.11.2024
-
Energiewende – (Wie) macht das der Verwalter?
19.11.2024
-
BGH bleibt dabei: Schonfristzahlung heilt nur fristlose Kündigung
18.11.2024
-
Heizkosten 2023 um rund 31 Prozent gestiegen
06.11.20242
-
Mietminderung bei Legionellen: Urteile im Überblick
04.11.2024
-
Nur zahlungsrelevante Fehler kippen Jahresabrechnung
29.10.2024
-
Heizungsautomatisierung: Frist endet am 31.12. – Bußgelder drohen
25.10.2024
-
Wärmepumpen-Check: Neue Tools für Hauseigentümer
25.10.2024
-
Vorkaufsrecht von Angehörigen geht Mietervorkaufsrecht vor
23.10.2024
-
Der neue Charme der Betriebsoptimierung
21.10.2024