Mieter darf Kinder-Haus in den Garten stellen

Das Aufstellen eines Spielhauses für ein Kind im Garten eines gemieteten Hauses hält sich im Rahmen einer zulässigen Nutzung des Gartens.

Hintergrund: Mieterin stellt Spielhaus im Garten auf

Die Mieterin eines Hauses mit Garten in Schleswig-Holstein hatte im Garten für ihren kleinen Sohn ein Spielhaus aufgestellt. Im Mietvertrag ist nichts dazu vereinbart.

Die Vermieterin meint, das Aufstellen des Spielhauses überschreite die ordnungsgemäße Nutzung des Gartens. Sie verlangt daher von der Mieterin, das Haus zu entfernen.

Entscheidung: Vertragsgemäßer Gebrauch des Gartens

Die Klage hat keinen Erfolg. Aus dem Mietvertrag ergibt sich kein Beseitigungsanspruch, denn die Errichtung eines Spielhauses im Garten ist der Mieterin nach dem Mietvertrag nicht untersagt.

Auch im Übrigen besteht kein Anspruch auf Beseitigung. Es handelt sich um keine unzulässige bauliche Veränderung der Mietsache, sondern um einen vertragsgemäßen Gebrauch und eine bloße zeitweise Umgestaltung des Gartens, die folgenlos wieder beseitigt werden kann. Bei Mietende muss die Mieterin den ursprünglichen Zustand wieder herstellen.

Ob sich die Vermieterin auf nachbarrechtliche Normen berufen kann, ließ das Gericht offen, weil das Schleswig-Holsteinische Nachbarrechtsgesetz – anders als etwa das Nachbarrecht in Nordrhein-Westfalen – keine Regelung zum Grenzabstand für „sonstige Anlagen“ enthält, die einen Anspruch auf Entfernung begründen könnte.

Auch auf etwaige bauordnungsrechtliche Verstöße kommt es nicht an, weil die Ordnungsbehörde nicht eingeschritten ist.

(AG Flensburg, Urteil v. 8.4.2016, 69 C 41/15)

 

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