Datenschutz-Falle für Makler: Wohnungsfotos für Exposé

Stellen Immobilienmakler Fotos von Wohnungen für den Verkauf eines Hauses in einem Exposé online, müssen die Bewohner vorher einwilligen. Ansonsten drohen Schadensersatzansprüche nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Die von einem Makler angefertigten Fotos von Innenräumen einer Wohnung oder eines Hauses unterfallen dem Datenschutz. Verwendet der Makler die Bilder in einem von ihm veröffentlichten Exposé, muss er vorher die Einwilligung der Bewohner einholen, sonst macht er sich schadensersatzpflichtig gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

An­ders kann der Fall liegen, wenn die Be­woh­ner den Makler selbst her­ein­ge­be­ten haben, damit er die Fotos für den Verkauf der Immobilien ma­chen kann, wie aus einem Urteil des Landgerichts (LG Fran­ken­thal) hervorgeht.

Wohnungsmieter verklagen Makler auf Schmerzensgeld

Geklagt gegen den Makler hatten die Mieter einer Doppelhaushälfte. Der Beklagte war von den Eigentümern mit dem Verkauf der Immobilie beauftragt worden. In Vorbereitung des Verkaufs hatten Mitarbeiter des Maklers in einem mit den Mietern abgesprochenen Termin Lichtbildaufnahmen von den Innenräumen gemacht. Die veröffentlichte der Makler in einer Verkaufsanzeige auf dem Portal ImmoScout24.

In der Folge wurden die Kläger von verschiedenen Personen auf die Fotos ihrer Wohnräumlichkeiten angesprochen und entwickelten als Mieter ein diffuses Gefühl des Beobachtetseins, fühlten sich demaskiert – und empfanden durch die Veröffentlichung der Bilder die private Wohnsphäre als verletzt.

Nach Aufforderung Fotos aus dem Netz entfernt

Nach einem Hinweis durch einen von den Klägern eingeschalteten Rechtsanwalt nahm der Makler die beanstandeten Fotos sofort aus dem Netz. Das genügte den Klägern nicht. Sie forderten gerichtlich Auskunft über Umfang und Art der Speicherung der Lichtbildaufnahmen sowie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes infolge des aus ihrer Sicht eingetretenen Demaskierungseffektes.

Schadenersatz und Schmerzensgeld: Anspruch nicht ausgeschlossen

Das Gericht zog einen Anspruch der Kläger auf Schadenersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Betracht. Die Kammer verneinte aber einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 DSGVO. Hiernach wäre die Fertigung von Lichtbildaufnahmen von den Klägern bewohnten Räumen ohne Einwilligung der Bewohner unstatthaft. Eine solche Einwilligung hatten die Kläger nach der Bewertung des LG Frankenthal jedoch erteilt: Sie hatten mit dem Maklerbüro auf dessen Bitte einen Termin zur Anfertigung der Lichtbildaufnahmen vereinbart.

Wirksame Einwilligung in Veröffentlichung

Diese Einwilligung hatten die Kläger nach Auffassung des Gerichts in dem Wissen erteilt, dass die Lichtbildaufnahmen im Rahmen des Verkaufs der Immobilie Dritten zugänglich gemacht würden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung hätten die Kläger auch damit rechnen müssen, dass der Makler die Aufnahmen in einem online gestellten Exposé verwenden würde. Damit hätten die Kläger sowohl in die Anfertigung als auch in die Veröffentlichung der Fotos wirksam eingewilligt, so das Gericht.

Verstoß gegen datenschutzrechtliche Belehrungspflicht

Die Kammer bejahte allerdings einen Verstoß des Beklagten gegen Art. 7 Abs. 3 Satz 3 DSGVO. Hiernach wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, die Kläger auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung in die Datenverarbeitung hinzuweisen. Aus diesem Verstoß leitet sich laut LG Frankenthal jedoch keine Unwirksamkeit der gegebenen Einwilligung ab. Dies folgt nach der Entscheidung des Gerichts daraus, dass auch eine konkludente Einwilligung datenschutzrechtlich allgemein als gültig angesehen wird. Eine Belehrung über die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit werde bei einer konkludenten Einwilligung aber regelmäßig nicht erteilt.

Auskunftsanspruch abgewiesen

Auch den mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruch wies das Gericht zurück. Die Kläger hätten in ihrer Klageerwiderung eine Negativauskunft dahin gehend erteilt, dass nach Herausnahme der Fotos aus dem Exposé die entsprechenden Daten vom Beklagten sämtlich gelöscht worden und keine Daten der Kläger mehr gespeichert seien. Damit sei der Auskunftsanspruch im Sinne von § 362 BGB erfüllt. Auf die von den Klägern geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft komme es nicht an (BGH, Urteil v. 15.6.2021, VI ZR 576/18).

Datenschutz: Schaden nicht substantiiert dargelegt

Schließlich hatten die Kläger nach Auffassung des Gerichts auch nicht hinreichend dargelegt, dass ihnen ein materieller oder immaterieller Schaden durch die Veröffentlichung der Lichtbildaufnahmen entstanden wäre.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) setze ein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch nach der DSGVO einen substantiierten und schlüssigen Sachvortrag zum Vorliegen eines solchen Schadens voraus (EuGH, Urteil v. 11.4.2924, C-741/21). Danach hätten die Kläger die Beeinträchtigung der psychischen Befindlichkeit konkret darlegen müssen. Die empfundene Demaskierung und ein diffuses Gefühl des Beobachtetseins reichten zur Darlegung persönlich belastender Folgen der Datenschutzverletzung nicht aus (OLG Hamm, Urteil v. 15.8.2023,7 U 19/23).

Im Ergebnis hat das LG damit die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Gleichzeitig enthält das Urteil aber einen deutlichen Hinweis auf eine real existierende und deshalb zu beachtende Datenschutzfalle der DSGVO für Eigentümer und Makler beim Hausverkauf.

(LG Frankenthal, Urteil v. 4.6.2024, 3 O 300/23)


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