Altersbedingte Diskriminierung eines Stellenbewerbers
Der Arbeitgeber trägt bei der Ablehnung des Bewerbers dann die Beweislast dafür, dass eine solche Diskriminierung nicht vorgelegen hat. Er darf sich darauf berufen, dass der Bewerber aufgrund seiner im Vergleich zu den Mitbewerbern schlechteren Examensnoten nicht in die eigentliche Bewerberauswahl einbezogen worden ist.
Der Fall: Ausschreibung einer Traineestelle für Berufsanfänger
Die Beklagte - eine öffentlich-rechtliche Krankenhausträgerin - hatte Zeitungsinserate aufgegeben, in denen es u.a. heißt: „Die C. hat in den kommenden Jahren einen relevanten Bedarf an Nachwuchsführungskräften. Um diesen abzudecken, gibt es ein spezielles Programm für Hochschulabsolventen/Young Professionals: Traineeprogramm an der C. Dabei sollen jährlich zunächst zwei Hochschulabsolventen rekrutiert und dem Programm „C“ zugeführt werden. Da es sich per definitionem um Berufsanfänger handelt, stehen neben den erworbenen Fähigkeiten vor allem die persönlichen Eigenschaften im Mittelpunkt.“
Der damals 36jährige Kläger, ein Volljurist mit mehrjähriger Berufserfahrung, erhielt auf seine Bewerbung eine Absage. Dies sah er als eine Benachteiligung wegen seines Alters an und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung. Die Beklagte bestritt eine solche Diskriminierung und machte geltend, sie habe eine Auswahl nach den Examensnoten getroffen und nur diejenigen Bewerber in Betracht gezogen, die Examensnoten von gut oder sehr gut aufgewiesen hätten. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung: Indiz für Benachteiligung liegt vor, kann aber widerlegt werden
Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Die Stellenausschreibung, die sich an Hochschulabsolventen/Young Professionals und an Berufsanfänger richtet, begründet ein Indiz für eine Benachteiligung des abgelehnten Klägers wegen dessen Alters. Dieses Indiz könnte die Beklagte widerlegen, wenn sie nur die Bewerber mit den besten Examensnoten in die Bewerberauswahl einbezogen hätte, weil sie als öffentliche Arbeitgeberin gemäß Art. 33 Abs. 2 GG Stellen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber zu besetzen hatte. Da der Kläger eine solche Bewerberauswahl durch die Beklagte bestritten hatte, war die Sache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (BAG, Urteil v. 24.1.2013, 8 AZR 429/11).
-
Jahressonderzahlung nach TVöD und TV-L
29.7071
-
Aktueller Stand der Besoldungsanpassung für Landesbeamte
6.8456
-
Anspruch auf Jahres- und Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit
1.805
-
Stufenzuordnung nach TV-L bei Einstellung: Anerkennung von Berufserfahrung
651
-
Ungenutztes Potenzial gegen Fachkräftemangel im öffentlichen Dienst
537
-
Jahressonderzahlung kann gepfändet werden
520
-
Keine Kürzung des Leistungsentgelts wegen Arbeitsunfähigkeit
380
-
Lohnpfändung bei Überlassung eines Dienstwagens
360
-
Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro
349
-
Jährliche Sonderzahlung ist nicht von Pfändungsschutz umfasst
310
-
Aktueller Stand der Besoldungsanpassung für Landesbeamte
28.11.20246
-
Eingruppierung einer Verwaltungskraft in einem Pflegeheim
28.11.2024
-
Jahressonderzahlung nach TVöD und TV-L
13.11.20241
-
Für Beschäftigte in der Gastronomie eines kommunalen Eissportzentrums gilt der TVöD
16.09.2024
-
Begrenzter Vertrauensschutz bei korrigierender Rückgruppierung in niedrigere Entgeltgruppe
11.07.2024
-
Wann liegt eine korrigierende Rückgruppierung vor?
06.06.2024
-
Entschuldigtes Fehlen trotz fehlender Entschuldigung
02.05.2024
-
Mehrleistungen aus Unfallkasse sind nicht auf Hinterbliebenenversorgung anzurechnen
12.04.2024
-
Reform der Besoldung der Bundesbeamten verzögert sich
21.03.2024
-
Eingruppierung von Beschäftigten in einer Serviceeinheit eines Amtsgerichts
06.03.2024