BSG: Provisionen sind beim Elterngeld zu berücksichtigen

Provisionen müssen bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden. Sie sind laut dem Bundessozialgericht (BSG) nicht anders zu behandeln als das Grundgehalt.

Mehrmals im Jahr gezahlte Provisionen müssen bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden. Wie das Bundessozialgericht am 26.3.2014 urteilte, sind solche Vergütungen laufender Arbeitslohn und keine sonstigen Bezüge, die nicht miteinbezogen werden.

Klägerinnen hatten Elterngeld nur bezogen auf ihr Grundgehalt erhalten

Mit dem Urteil wurde drei Klägerinnen recht gegeben. Das Elterngeld war ihnen nur auf Basis ihres Grundgehalts bewilligt worden. Die Behörden lehnten es ab, die daneben zusätzlich gezahlten Provisionen einzubeziehen. Laut Gesetz sind Einnahmen nicht zu berücksichtigen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden.

In Kassel geklagt hatten eine Lehrgangsmanagerin, eine Vertriebsbeauftragte und eine Personalvermittlerin im Außendienst. Ihnen wurde auf Grundlage ihres Grundgehalts - zwischen 3.000 und 3.100 EUR brutto - Elterngeld gewährt.  In dem für die Berechnung maßgeblichen Bemessungszeitraum, den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes, hatten alle drei Klägerinnen nach arbeitsvertraglich vereinbarten Zeitpunkten mehrmals im Jahr Provisionszahlungen erhalten, eine der Klägerin sogar in jedem Monat. Wegen der Anrechnung ihrer Provisionszahlungen, die zu einem erhöhten Elterngeld führen, stießen sie aber bei den Behörden auf Granit.

Verfahren haben grundsätzliche Bedeutung

Die drei in einer Sitzung abgehandelten Revisionsverfahren dienten der grundsätzlichen Klärung des Sachverhalts, sagte Gerichtssprecherin Nicola Behrend zur Bedeutung des Verfahrens. Es gebe eine wachsende Zahl Betroffener. Das Gericht konnte aber keine Angaben dazu machen, wie viele Fälle in den Instanzen anhängig sind.

Uneinigkeit bestand auf Ebene der Landessozialgerichte (LSG), wie mit Provisionen bei der Berechnung des Elterngeldes zu verfahren ist. Während das LSG Rheinland-Pfalz der Meinung war, Provisionszahlungen seien zu berücksichtigen, mochte das LSG Baden-Württemberg sie nicht miteinbeziehen. Der Vorsitzende Richter sagte in Kassel mit Blick auf das Elterngeld: «Das Konzept ist nicht in jeder Hinsicht rund.»

BSG: Provisionen sind wie das Grundgehalt zu behandeln

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts stellte nun klar: «Regelmäßige, mehrmals im Jahr zusätzlich zum Gehalt gezahlte Provisionen sind elterngeldrechtlich nicht anders zu behandeln als das Grundgehalt.» Es seien keine sonstigen Bezüge, wie unter anderem Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die auch weiterhin nicht in die Elterngeld-Regelung einbezogen werden.

Das BSG erkannte an, dass es den Behörden möglich sein muss, das Elterngeld möglichst unkompliziert und ohne großen Verwaltungsaufwand zu berechnen. Es ist jedoch nicht möglich, Provisionen allein deshalb außen vor zu lassen, weil der Arbeitgeber Provisionen im Lohnabzugsverfahren faktisch als sonstige Bezüge behandelt hat.

Provisionen dürfen nur bei nicht rechtzeitiger Zahlung unberücksichtigt bleiben

Provisionen bleiben nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur dann unberücksichtigt, soweit sie nicht rechtzeitig gezahlt werden und es durch ihre Voraus- oder Nachzahlung zu einer Verlagerung in den für das Elterngeld maßgeblichen Beobachtungszeitraum (Bemessungszeitraum = letzte 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes) kommt. In diesem Fall könnte ihre Berücksichtigung dazu führen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse im Beobachtungszeitraum, an die das Elterngeld anknüpfen will, unzutreffend abgebildet werden und das Elterngeld durch diese außergewöhnliche Zahlung zu hoch ausfällt.

Ob Letzteres der Fall ist, muss in einem der drei Streitverfahren noch geprüft werden. In einem weiteren Fall muss das Elterngeld unter Berücksichtigung von Provisionen neu berechnet und daher der Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen werden (BSG, Urteile vom 26.3.2014, B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R, B 10 EG 14/13 R).

dpa

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