Eingruppierung einer Bereichsleitung nach Entgeltgruppe P 14
Ein Klinikum stritt mit einem Stationsleiter über dessen richtige Eingruppierung und die Anwendung der Entgeltordnung VKA. Der Stationsleiter war als Leiter der Aufnahmestation 2 beschäftigt, welche am 1.1.2017 über 24 Betten verfügte und 16 Vollzeitstellen umfasste. Personell waren ihm 21 Beschäftigte, eine Auszubildende und zwei Praktikanten unterstellt. Zudem war er in Abwesenheit der Stationsleitung ZNA (Zentrale Notaufnahme) auch Leiter dieser Abteilung. Hier waren ihm dann 20 Beschäftigte unterstellt. Zudem sind der Aufnahmestation 2 die Tagesklinik (mit 3 Beschäftigten) und das Patientenservicecenter (mit 2 Beschäftigten) zugeordnet. Für die Aufnahmestation 2, die Tagesklinik und das Patientenservicecenter wird ein einheitlicher Dienstplan erstellt, wobei der Stationsleiter hierbei die unterschiedlichen Arbeitszeitmodelle sowie auch die verschiedenen Einsatzwünsche berücksichtigt.
Nachdem am 1.1.2017 die neue Entgeltordnung VKA in Kraft getreten war, stellte der Stationsleiter den Antrag auf Höhergruppierung von Entgeltgruppe (EG) P 11 in die EG P 14. Die Arbeitgeberin kam jedoch zum Ergebnis, dass die zutreffende Entgeltgruppe die EG P 13 sei, da er als Leiter der Aufnahmestation 2 einschließlich der Tagesklinik und des Patientenservicecenter ein Stationsleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit sei. Die Arbeitgeberin beantragte daher die Zustimmung des Betriebsrats zur Höhergruppierung des Stationsleiters in die EG P 13. Der Betriebsrat verweigerte jedoch seine Zustimmung, da der Beschäftigte vielmehr der EG P 14 zuzuordnen sei, weil er Leiter eines abgeschlossenen Bereichs sei. Die Arbeitgeberin beantragt nun, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen.
Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals "Leitung eines Bereichs"
Der Antrag des Klinikums hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Betriebsrat seine Zustimmung zu der beantragten Höhergruppierung zu Unrecht verweigert hat. Der Beschäftigte sei zutreffend in die EG P 13 eingruppiert, weil er nicht Leiter eines Bereichs im Sinne des Tarifrechts sei.
Das LAG begründete dies damit, dass weder aus der Abwesenheitsvertretung für die Leiterin der Station ZNA noch aus der Verantwortlichkeit für die Tagesklinik und das Patientenservicecenter folge, dass der Beschäftigte Leiter eines Bereichs sei. Nach den Vorbemerkungen zu Teil B Abschnitt XI Nr. 2 der Entgeltordnung VKA stelle die Station die kleinste organisatorische Einheit dar, während ein Bereich in der Regel mehrere Stationen umfasse. Ob damit mindestens 2 oder mindestens 3 Stationen gemeint seien, haben die Tarifvertragsparteien hierbei nicht festgelegt. Dies könne nach Ansicht des LAG auch dahingestellt bleiben, denn aus den Begriffsbestimmungen lasse sich das Verständnis der Tarifvertragsparteien entnehmen, dass die Leitung von mehreren Organisationseinheiten typischerweise ein Merkmal für eine hervorgehobene Führungsverantwortung darstelle, die dann eine entsprechend höhere Eingruppierung rechtfertige. Nur ausnahmsweise solle die Voraussetzung der Leitung mehrerer Stationen verzichtbar sein, wenn dieses Erfordernis aufgrund anderer Faktoren in den Hintergrund trete. Dies müsse jedoch so ausgeprägt sein, dass ein Maß an Führungsverantwortung erreicht werde, das für einen Bereichsleiter oder eine Bereichsleiterin typisch sei. Das könne z. B. dann der Fall sein, wenn eine Station außergewöhnlich groß sei, also die für einen Bereich bzw. eine Abteilung maßgebende regelmäßige Unterstellungszahl (i. d. R. nicht mehr als 48 Beschäftigte) erreiche oder gar übersteige oder wenn die jeweilige Station in zahlreiche, nicht als Station organisierte Einheiten untergliedert sei, deren Leitung einen so hohen Koordinationsaufwand hervorrufe, dass der Leiter dieser Station eine Verantwortung innehabe, die derjenigen eines Bereichsleiters vergleichbar sei.
Im hier entschiedenen Fall leitet der Beschäftigte unter Berücksichtigung dieser Grundsätze keinen Bereich im Sinn der EG P 14.
Abwesenheitsvertretung reicht nicht für Leitung von zwei Stationen aus
Außerdem folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Beschäftigte neben seiner Leitungsfunktion in der Station 2 auch Abwesenheitsvertreter in der Station ZNA war, dass er zwei Stationen leitet. Als Abwesenheitsvertreter vertrat er die Leiterin der Station ZNA lediglich in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen, sodass ihm nur zeitweise ein höheres Maß an Verantwortung oblag. Die Entgeltordnung VKA unterscheidet in den Entgeltgruppen nach Stationsleiter / Bereichsleitern und deren Vertretern. Zwar sei nicht ausdrücklich der Fall geregelt, dass ein Beschäftigter Stationsleiter und zugleich Vertreter eines anderen Stationsleiters sei. Allerdings folge nach Auffassung des LAG hieraus nicht, dass dieser Fall als atypischer Fall der Leitung eines Bereichs anzusehen sei. Den Fall, dass wie hier einer Stationsleitung noch weitere Aufgaben obliegen, hätten die Tarifvertragsparteien dergestalt geregelt, dass Stationsleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit in die Entgeltgruppe P 13 eingruppiert seien.
(LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.9.2020, 1 TaBV 1/20)
Hinweis:
Die Vorbemerkung zur Entgeltordnung VKA, Teil B, Abschnitt XI Nr. 2 Leitende Beschäftigte in der Pflege, lautet:
Vorbemerkungen
- Die Tarifvertragsparteien legen dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege folgende regelmäßige Organisationsstruktur zu Grunde:
- Die Gruppen- bzw. Teamleitung stellt die unterste Leitungsebene dar. Einer Gruppen- bzw. einer Teamleitung sind in der Regel nicht mehr als neun Beschäftigte unterstellt.
- Die Station ist die kleinste organisatorische Einheit. Einer Stationsleitung sind in der Regel nicht mehr als zwölf Beschäftigte unterstellt.
- Ein Bereich bzw. eine Abteilung umfasst in der Regel mehrere Stationen. Einer Bereichs- bzw. Abteilungsleitung sind in der Regel nicht mehr als 48 Beschäftigte unterstellt.
Die Beschäftigten müssen fachlich unterstellt sein.
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