Prüfung der Stufenerhöhung nach herausragenden Leistungen

Bei herausragenden Leistungen eines Beamten muss die Möglichkeit einer höheren Besoldung geprüft werden. Die Verwaltung kann die Stufenerhöhung nicht generell aufgrund des schwachen Finanzhaushaltes oder sonstiger Gründe ablehnen, so das Verwaltungsgericht Berlin.

Der Schulleiter eines Berliner Gymnasiums erhielt als Beamter in seinen dienstlichen Beurteilungen nahezu durchgehend die Note „A“ bzw. „1“ für herausragende Leistungen. Im Bereich Physik und Mathematik durchlief er mehrere Statusämter wie beispielsweise das des Studiendirektors, Fachbereichsleiters und Seminarleiters. Also stellte er einen Antrag auf Übernahme in die nächsthöhere Erfahrungsstufe nach § 27 BBesG im Falle herausragender Leistungen. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie lehnte den Antrag ab und berief sich auf ihren Ermessensspielraum. Bei der Vorschrift handele es sich um eine Kannbestimmung, weswegen die Verwaltung sie aus fiskalischen Engpässen generell nicht anwendet und für keinen Beschäftigten eine solche Leistungsstufe festsetzt. Die Vorschrift könne zudem zu Unzufriedenheit in den Kollegien führen. Der Beamte hat daraufhin nach erfolglosem Widerspruch Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben.

Eine Höherstufung darf nicht generell mangels Finanzen abgelehnt werden

Die Klage des Beamten hatte vor dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg. Dieses sah in der generellen Nichtanwendung des § 27 BBesG durch die Verwaltung ein unzulässiges Verhalten. Zwar handele es sich um eine Kannbestimmung, das heißt, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, Leistungsstufen zu gewähren oder nicht. Daraus folge aber nicht, die Vorschrift schlichtweg nicht anzuwenden. Dies verletzt das Recht des Beamten auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Allerdings könne das Gericht die Kritik der Verwaltung an der Praktikabilität der Regelung nachvollziehen und verwies auf das Recht, gegenüber dem Besoldungsgesetzgeber eine Aufhebung oder Änderung des Landesrechts anzuregen. Solange die Regelung jedoch geltendes Recht sei, dürfe die Verwaltung sie nicht durch Nichtanwendung ins Leere laufen lassen.

Übertragbarkeit der Erwägung zur Professorenbesoldung auf Beamte

Das Gericht verwies auf einen ähnlich gelagerten Fall zur Professorenbesoldung (VG Berlin, Urteil v. 22.6.2016, VG 28 K 204.14). Dort stand dem Dienstherrn ebenfalls kein Entschließungsermessen im Bereich der leistungsbezogenen Besoldung zu. In dem dortigen Fall war § 3 LBesG anzuwenden, wonach den Professoren für überdurchschnittliche Leistungen besondere Leistungsbezüge gewährt werden können.

Fazit: Keine Freiheit der Verwaltung über Nichtanwendung der Gesetze

Die Verwaltung ist also nicht frei darin, die vom Gesetzgeber eingeführte leistungsbezogene Besoldung unter Berufung auf fiskalische Zwänge oder sonstige Gründe überhaupt nicht anzuwenden (VG Berlin, Urteil v. 26.1.2017, VG 36 K 443.15).

VG Berlin

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