Beurteilung des gesamten Auftragsverhältnisses


Beurteilung des gesamten Auftragsverhältnisses

Bei einem Einsatz von Fremdpersonal in Unternehmen kommt es häufig zur Beteiligung von mehr als zwei Parteien. Dies geschieht zum Beispiel, wenn ein Dienstleister (Auftraggeber) dem Unternehmen (Dritter) einen Auftragnehmer zur Verfügung stellt. In solchen Dreiecksverhältnissen soll die Deutsche Rentenversicherung Bund künftig die Kompetenz haben, eine Tätigkeit umfassend und nicht nur begrenzt auf jeweils ein Rechtsverhältnis zu beurteilen.

Bei der Beteiligung von mehr als zwei Parteien sind für die Beurteilung die Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und zwischen Auftraggeber und dem Dritten zu berücksichtigen. Bisher kann im Statusfeststellungsverfahren nur geklärt werden, ob die Tätigkeit des Auftragnehmers für den Auftraggeber zur Versicherungspflicht führt. 

In solchen Dreiecksverhältnissen soll die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) die Kompetenz haben, eine Tätigkeit umfassend und nicht nur begrenzt auf jeweils ein Rechtsverhältnis zu beurteilen. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt die DRV Bund bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten in diesem Sinne ebenfalls eine Entscheidung beantragen. In der Folge sind dann auch die Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung zu beachten.

Keine Prognoseentscheidung und Gruppenfeststellung möglich

Dritte in einem Auftragsverhältnis können keine Prognoseentscheidung und keine Gruppenfeststellung beantragen.

Inkrafttreten der Änderungen

Die Regelungen treffen zum 1. April 2022 in Kraft. Bisher getroffene Entscheidungen über die Versicherungspflicht im Rahmen der bis zum 31. März 2021 geltenden Regelungen gelten weiter. 

Zeitliche Befristung der Regelungen

Der Gesetzgeber hat für einen Großteil der Neuerungen bereits festgelegt, dass die Regelungen zum 30. Juni 2027 wieder außer Kraft treten. Das betrifft

  • die Beurteilung des gesamten Auftragsverhältnis unter Einbeziehung des Dritten,
  • die Prognoseentscheidung und
  • die Gruppenfeststellung.

Die DRV Bund hat dem Bundesministerium zuvor bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung dieser Punkte vorzulegen. In Abhängigkeit von den Erfahrungen könnten die Regelungen dann durch eine weitere gesetzliche Änderung auch über den 30. Juni 2027 hinaus gelten.