Zurückstufung eines Polizisten wegen Weisungsverstoßes
Ein Polizeihauptkommissar war in der Besoldungsgruppe A 12 eingestuft. 2014 wurde gegen ihn eine Disziplinarklage erhoben mit dem Vorwurf, er habe Weisungen hinsichtlich des Ortes des Dienstantritts und -endes nicht beachtet. Dies sogar in 25 Fällen. Das Ziel der Klage war es, den Polizeihauptkommissar in der Besoldungsgruppe zurückzustufen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es sei nur eine Disziplinarmaßnahme mittleren Gewichts angemessen, also eine Kürzung der Dienstbezüge anstelle einer Zurückstufung. Über die eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschieden.
Zurückstufung des Polizisten ist angemessene Maßnahme
Das OVG entschied, dass der Beamte von A 12 in die Besoldungsgruppe A 11 zurückgestuft wird. Dies sei eine angemessene Maßnahme. Als Begründung führte das Gericht die mehrfachen Verstöße gegen die Weisungen an. Auch die fehlende Information an die Inspektionsleitung sowie deren fehlende Genehmigung des Ortswechsels wurde dem Polizeihauptkommissar negativ angelastet. Er habe zudem in Einzelfällen gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Wohlverhaltenspflicht verstoßen.
BVerwG: Revision des Polizisten nicht zugelassen
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ließ die Revision des Polizeihauptkommissars gegen das Urteil des OVG nicht zu. Es führte zudem aus, dass der Begriff des genehmigten Fernbleibens vom Dienst an die formale Dienstleistungspflicht des Beamten anknüpft. Diese beamtenrechtliche Grundpflicht fordert vom Beamten, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Dabei kann der Dienstherr über Zeit und Ort der Dienstleistung bestimmen. Demnach befindet sich der Beamte selbst dann nicht am vorgegebenen Ort, wenn er sich zwar im Gebäude der bestimmten Dienstleistung befindet, jedoch nicht an der innerhalb des Gebäudes vom Dienstherrn bestimmten Stelle.
(BVerwG, Beschluss v. 21.6.2017, 2 B 71.16)
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