Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst muss angepasst werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) kippte am Mittwoch bereits zum zweiten Mal die Übergangsregelungen nach einer Umstellung des Systems Anfang 2002. Konkret geht es um die Startgutschriften, mit denen die Rentenanwartschaften in das neue System übertragen wurden.
Gleichheitswidrige Einstufung durch VBL
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hatte damals rund 1,7 Millionen Versicherte, die noch nicht 55 Jahre alt waren, als «rentenfern» eingestuft und damit schlechter behandelt als ältere. Auch in der nachgebesserten Version werden Beschäftigte mit langer Ausbildung dabei gleichheitswidrig benachteiligt, wie die Karlsruher Richter in den zwei Urteilen beanstanden (Az. IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15). Damit bestätigten sie zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe.
Unverbindliche Startgutschriften
Der BGH hatte 2007 aus den gleichen Gründen schon einmal die Startgutschriften für unverbindlich erklärt. Daraufhin einigten sich die Tarifparteien 2011 auf eine Änderung: Sie ergänzten eine Vergleichsberechnung, die sich für die rentenfernen Versicherten in bestimmten Fällen vorteilhaft auswirkt. Auch gegen diese Neuregelung gab es zahlreiche Klagen, die nun wieder den BGH erreichten. Die VBL muss das System also ein weiteres Mal überarbeiten.
Betriebsrentenmodell mit Punktesystem
Die VBL hat die Aufgabe, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst zusätzlich fürs Alter abzusichern. Vor 2002 war das System an der Beamtenversorgung orientiert. Umgestellt wurde dann auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentenmodell mit einem Punktesystem.
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