Wert- und Rahmengebühren in Baugenehmigungsverfahren
Wertgebühren für Baugenehmigungen und Rahmengebühren für Befreiungen und Ausnahmen sind die heute üblichen Gebührenarten im Baurecht. Bei den Wertgebühren gibt es Probleme mit dem Äquivalenzprinzip, die Rahmengebühren sind nach einem neuen Urteil des Bundesverfassungsgerichts unzulässig. Eine Alternative stellen die Zeitgebühren dar.
Wertgebühren: Konflikt mit dem Äquivalenzprinzip
Lineare Wertgebühren berücksichtigen zwar den wirtschaftlichen Wert für den Antragsteller, stören aber bei großen Projekten das Äquivalenzprinzip.
Nach § 7 Abs. 2 Landesgebührengesetz (LGebG) ist die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung bei der Gebührenbemessung zwingend zu berücksichtigen. § 11 Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) verlangt dies grundsätzlich bei der Gebührenbemessung, wegen Satz 3 aber nur bei Rahmengebühren.
Gebühren müssen angemessen sein
Gebühren dürfen die Kosten dauerhaft nicht übersteigen, da die Gebühr sonst zur versteckten Steuer wird. Im Einzelfall darf die Gebühr über den Kosten liegen, wenn sie das wirtschaftliche/sonstige Interesse berücksichtigt. Die Summe der kalkulierten Gebühren für alle Fälle einer Leistungsart darf aber deren Kosten nicht überschreiten.
Das Äquivalenzprinzip (§ 11 Abs. 2 Satz 4 KAG) verbietet bei Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts, Gebühren völlig unabhängig von den Kosten festzusetzen. Nach dem Gleichheitssatz muss ein Gebührenmaßstab die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern wahren. Nach der Rechtsprechung ist von einer groben Störung des Äquivalenzprinzips auszugehen, wenn Wertgebühren das 10- bis 20-fache der zugrundeliegenden Kosten überschreiten.
In der Praxis sind lineare Baugenehmigungsgebühren üblich. Gemeinden partizipieren aber an Wertsteigerungen von Gebäuden und Grundstücken über die Einkommen-, Gewerbe- und Grundsteuer und sollten deshalb auf Wertabschöpfungen bei den Gebühren verzichten. Durch degressive Gebührensätze wird die Abweichung der Wertgebühren von den verursachten Kosten abgemildert.
Rahmengebühren: nach einem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts unzulässig
Rahmengebühren ermöglichen, den entstandenen Verwaltungskosten und der Bedeutung für den Leistungsempfänger entsprechend flexibel Rechnung zu tragen. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts dürfen sie nicht verwaltungsintern konkretisiert werden.
Nach der herrschenden Meinung ermöglichen Gebührenrahmen, Leistung und Gegenleistung in eine angemessene Wertrelation zu bringen. Durch die differenzierte Auswahl innerhalb eines Gebührenrahmens kann den Verwaltungskosten und der Bedeutung der Leistung flexibel Rechnung getragen werden. Unbestimmte Satzungsregelungen verwaltungsintern zu konkretisieren, toleriert die Verwaltungsgerichtsbarkeit bisher.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss v. 30.5.18, 1 BvR 45/15) urteilte nun, insbesondere Abgabentatbestände müssten so bestimmt sein, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann.
Alternativen zu Rahmengebühren: Wert- und Zeit- sowie Festbetragsgebühren
Der Wirkung einer Verwaltungsleistung (dem Nutzen) wird die Wertgebühr bei geeignete Bemessungskriterien eher gerecht. Festbetragsgebühren sind zulässig, wenn sich die Einzelleistungen innerhalb eines Gebührentatbestands nicht wesentlich unterscheiden (z.B. Gebühr für Kopien).
Verwaltungsleistungen können alternativ über den Zeitaufwand gemessen werden. Zeitgebühren drücken den entstandenen Verwaltungsaufwand aus und werden dem Hauptziel der Erhebung von Verwaltungsgebühren - Deckung der verursachten Kosten - gerecht.
Sollen die Zeitgebühren nicht unbestimmt und rechtswidrig sein, muss der typische Zeitaufwand aus der Satzungsregelung erkennbar sein, indem sie die Zeitdauer für Standardleistungen innerhalb eines Gebührentatbestands direkt im Gebührenverzeichnis vorgibt.
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