Kein Anspruch auf Teilnahme an Kaffeepausen
Die 56-jährige Klägerin ist bei der Beklagten im Fachbereich Gebäudewirtschaft beschäftigt. Seit längerer Zeit gab es Spannungen in der Belegschaft der Abteilung, weshalb die Beklagte der Klägerin eine Ermahnung erteilte und sie schließlich in ein anderes Dienstgebäude versetzte.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Teilnahme an den Abteilungsbesprechungen und Kaffeepausen. Die Teilnahme sei zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich. Andernfalls werde sie ausgegrenzt. Auch die Nichtteilnahme an den Kaffeepausen sei ausgrenzend.
Versetzung der Mitarbeiterin in anderes Gebäude war zulässig
Das Arbeitsgericht Solingen hat entschieden, dass die Versetzung der Klägerin zulässig war und die Beklagte von ihrem Direktionsrecht rechtmäßig Gebrauch gemacht hat.
Gemäß § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmung einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Bei der Ausübung seines Direktionsrechts hat der Arbeitgeber die Grenzen des billigen Ermessens einzuhalten. Er muss die wesentlichen Umstände des Falles abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen.
Arbeitgeber kann selbst entscheiden, wie er auf Konflikte reagiert
Die Beklagte hat ihr Direktionsrecht ermessensfehlerfrei ausgeübt. Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren will (BAG 24.04.1996 - 5 AZR 1031/94). Die Wiederherstellung des Betriebsfriedens ist ein anzuerkennendes Interesse des Arbeitgebers bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Versetzungsentscheidung. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, Konflikte stets durch das mildeste Mittel zu lösen. Der Arbeitgeber muss insbesondere nicht die Ursachen eines Streits zwischen Arbeitnehmern abschließend gründen oder den Schuldigen ermitteln. Damit wäre der Arbeitgeber regelmäßig bereits überfordert.
Anspruch auf Teilnahme an der wöchentlichen Abteilungsbesprechung
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Teilnahme der wöchentlichen Abteilungsbesprechungen. Die Klägerin hat aufgrund des Arbeitsvertrages in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung.
Nach der örtlichen Versetzung der Klägerin in ein anderes Gebäude sind die wöchentlichen Teambesprechungen der einzige unmittelbare Kontakt zu den Kolleginnen. Ein Arbeitnehmer hat aber ein erhebliches Interesse auch an sozialen Kontakten zu Kollegen, jedenfalls zu den Kollegen aus der eigenen Abteilung. Dabei geht es nicht allein darum, dass ein Arbeitnehmer womöglich Informationen zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben erhält. Der Mensch ist ein soziales Wesen. Die Beschäftigung dient auch der "Selbstverwirklichung" und ist deswegen unter Beachtung des Artikels 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützt. Für eine Isolierung eines Arbeitnehmers und der damit verbundenen sozialen Ausgrenzung aus einem Team und einer Abteilungsbelegschaft sind daher erhebliche Gründe erforderlich. Diese lagen im hier entschiedenen Fall nicht vor.
Kein Anspruch auf Teilnahme an täglicher Kaffeepause
Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Teilnahme an den täglichen Kaffeepausen. Die Beklagte hat die Klägerin wirksam in ein anderes Dienstgebäude versetzt. Der Arbeitsplatz der Klägerin ist dort. Der soziale Kontakt zu den Kollegen ist durch die Teilnahme an den wöchentlichen Teambesprechungen gesichert. Die Pausen, sofern denn die Arbeitnehmer Anspruch auf entsprechende Pausen haben, dienen dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers. Ein darüber hinausgehender Anspruch ist nicht zu erkennen. Das tägliche gemeinsame Kaffeetrinken ist nicht weiter geschützt.
(Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 2.6.2016, 3 Ca 670/15)
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