LAG Nürnberg: Suche nach Sportlehrerinnen keine Diskriminierung

Das LAG Nürnberg hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass die gezielte Suche nach weiblichen Sportlehrkräften für den schulischen Sportunterricht mit Mädchen nicht gegen die Grundsätze der geschlechtsneutralen Stellenbesetzung verstößt.   

Grundsätzlich sind Stellenausschreibungen nach den Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes geschlechtsneutral zu formulieren. Eine Ausnahme gilt jedoch nach § 8 Abs. 1 AGG, wenn das Ge­schlecht we­gen der Art der aus­zuüben­den Tätig­keit oder we­gen der Be­din­gun­gen ih­rer Ausübung ei­ne „we­sent­li­che und ent­schei­den­de be­ruf­li­che An­for­de­rung“ darstellt.

So hatte das BAG bereits 2009 entschieden, dass die Suche nach ausschließlich weiblichen Erzieherinnen für die Stelle in einem Mädcheninternat gerechtfertigt ist, wenn zu deren Aufgabe die Nachtaufsicht in Schlafsälen gehört. 

Stellenausschreibung "Fachlehrerin Sport (w)"

In einer aktuellen Entscheidung (LAG Nürn­berg, Ur­teil v. 17.05.2019, 7 Sa 95/18) hat sich das Landesarbeitsgericht Nürnberg mit der Frage erneut beschäftigt. Im konkreten Fall hatte sich ein männlicher Sportlehrer auf eine Stelle beworben, die ausgeschrieben war als "Fachlehrerin Sport (w)" und wurde abgelehnt. Daraufhin klagte der Bewerber auf Entschädigung wegen Diskriminierung. Nach der abgelehnten Klage vor dem Arbeitsgericht Nürnberg (Ur­teil v. 01.02.2018, 16 Ca 3627/17) ging der Kläger in Berufung.

Geschlecht als wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung

Das LAG Nürnberg hat die Berufung zurückgewiesen. Die Begründung: Die Zugehörigkeit zum gleichen Geschlecht bei Sport­leh­rern und Schülern bzw. bei Sport­leh­re­rin­nen und Schüle­rin­nen sei ei­ne „we­sent­li­che und ent­schei­den­de be­ruf­li­che An­for­de­rung“. Von dem gleichen Ge­schlecht der Lehr­kraft hänge, so das LAG, die ord­nungs­gemäße Durchführung der Tätig­keit als Sportlehrer ab.

Hierbei argumentiert das Gericht, dass der Sport­un­ter­richt durch ei­ne be­son­de­re Körper­lich­keit ge­prägt sei, und dass körper­li­che Kon­tak­te zwi­schen Lehr­kraft und Schülern un­ver­meid­lich sei­en, etwa bei Hil­fe­stel­lun­gen beim Geräte­tur­nen.

Der Kläger hat gegen die Entscheidung Revision beim BAG eingelegt.

Das BAG hat das Urteil am 19.12.2019 aufgehoben und an das LAG Nürnberg zurückverwiesen (BAG, Urteil v. 19.12.2019, 8 AZR 2/19 ).



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