Schulen dürfen gezielt nach weiblichen Sportlehrkräften suchen
![LAG Nürnberg: Suche nach Sportlehrerinnen keine Diskriminierung LAG Nürnberg: Suche nach Sportlehrerinnen keine Diskriminierung](https://www.haufe.de/image/wie-fuehrungskraefte-ihre-mitarbeiter-ermutigen-244016-3.jpg?trafo=21x10&width=300&digest=QgrVGv2H_JfzCMP9H9T-WKX1X9zDHHJmWgLaAmxb-o0%3D)
Grundsätzlich sind Stellenausschreibungen nach den Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes geschlechtsneutral zu formulieren. Eine Ausnahme gilt jedoch nach § 8 Abs. 1 AGG, wenn das Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder wegen der Bedingungen ihrer Ausübung eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ darstellt.
So hatte das BAG bereits 2009 entschieden, dass die Suche nach ausschließlich weiblichen Erzieherinnen für die Stelle in einem Mädcheninternat gerechtfertigt ist, wenn zu deren Aufgabe die Nachtaufsicht in Schlafsälen gehört.
Stellenausschreibung "Fachlehrerin Sport (w)"
In einer aktuellen Entscheidung (LAG Nürnberg, Urteil v. 17.05.2019, 7 Sa 95/18) hat sich das Landesarbeitsgericht Nürnberg mit der Frage erneut beschäftigt. Im konkreten Fall hatte sich ein männlicher Sportlehrer auf eine Stelle beworben, die ausgeschrieben war als "Fachlehrerin Sport (w)" und wurde abgelehnt. Daraufhin klagte der Bewerber auf Entschädigung wegen Diskriminierung. Nach der abgelehnten Klage vor dem Arbeitsgericht Nürnberg (Urteil v. 01.02.2018, 16 Ca 3627/17) ging der Kläger in Berufung.
Geschlecht als wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung
Das LAG Nürnberg hat die Berufung zurückgewiesen. Die Begründung: Die Zugehörigkeit zum gleichen Geschlecht bei Sportlehrern und Schülern bzw. bei Sportlehrerinnen und Schülerinnen sei eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“. Von dem gleichen Geschlecht der Lehrkraft hänge, so das LAG, die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit als Sportlehrer ab.
Hierbei argumentiert das Gericht, dass der Sportunterricht durch eine besondere Körperlichkeit geprägt sei, und dass körperliche Kontakte zwischen Lehrkraft und Schülern unvermeidlich seien, etwa bei Hilfestellungen beim Geräteturnen.
Der Kläger hat gegen die Entscheidung Revision beim BAG eingelegt.
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