Geschlecht eines Lehrers ist keine zulässige berufliche Anforderung im Sportunterricht
Ein Lehrer hatte sich im Juni 2017 bei einer Privatschule in Bayern auf die für eine „Fachlehrerin Sport (w)“ ausgeschriebene Stelle beworben. Seine Bewerbung wurde abgelehnt mit der Begründung, dass die Schule gezielt nach Lehrerinnen suche, die ausschließlich Sportunterricht für Mädchen in der Oberstufe erteilen sollten.
Der abgewiesene Lehrer sah darin einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und klagte auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung aufgrund seines Geschlechts. Die beklagte Schule meint, die Nichtberücksichtigung des Klägers im Stellenbesetzungsverfahren sei nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig gewesen. Das Schamgefühl von Schülerinnen könnte beeinträchtigt werden, wenn es bei Hilfestellungen im nach Geschlechtern getrennt durchgeführten Sportunterricht zu Berührungen der Schülerinnen durch männliche Sportlehrkräfte komme bzw. diese die Umkleideräume betreten müssten, um dort für Ordnung zu sorgen. Die Vorinstanzen haben die Klage des Lehrers abgewiesen (LAG Nürnberg, Urteil v. 20.11.2018, 7 Sa 95/18).
BAG: Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG wegen Diskriminierung
Der Lehrer hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfolg. Er hat einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts nach § 8 Abs. 1 AGG ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Geschlecht aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
Geschlecht keine zulässige berufliche Anforderung im Sportunterricht
Im hier entschiedenen Fall hat die Schule nach Ansicht des BAG nicht dargelegt, dass für die ausgeschriebene Stelle ein geschlechtsbezogenes Merkmal eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene berufliche Anforderung im Sinn von § 8 Abs. 1 AGG ist.
Über Höhe der Entschädigung wird noch entschieden
Über die Höhe der Entschädigung konnte das BAG aufgrund der vom LAG Nürnberg getroffenen Feststellungen nicht selbst entscheiden. Es hat deshalb das Urteil des LAG aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
(BAG, Urteil vom 19.12.2019, 8 AZR 2/19)
Hinweis:
§ 8 Abs. 1 AGG lautet:
(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
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