Keine Fristen bei innerbetrieblicher Stellenausschreibung
Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin, im vorliegenden Fall die Antragstellerin, unterhält eine Klinik. Im April 2011 wurde hier eine Stelle einer demnächst altersbedingt ausscheidenden Mitarbeiterin ausgeschrieben. Da es zu keiner Besetzung gekommen war, schaltete die Arbeitgeberin im Juli eine Anzeige in einer Tageszeitung, in der ein/e Gesundheits- und Krankenpfleger/in gesucht wurde und schrieb gleichzeitig die Stelle innerbetrieblich durch Aushang aus.
Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens sollte eine externe Bewerberin eingestellt werden, allerdings befristet für ein Jahr. Aufgrund der geplanten Befristung verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung, weil in der internen Stellenausschreibung nicht auf die Befristung der Stelle hingewiesen worden sei. Als Begründung gab er an, es handele sich hierbei um eine wesentliche Eigenschaft einer Stelle, da es sowohl Bewerber gebe, die nur Interesse an einer befristeten Beschäftigung hätten, als auch solche, die sich lediglich für eine unbefristete Stelle interessierten.
Die Entscheidung
Der Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung hatte Erfolg. Das LAG ließ allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zum BAG zu.
Die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung der Mitarbeiterin ist gem. § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen; denn der Betriebsrat kann die Zustimmung zur befristeten Einstellung eines Arbeitnehmers nicht mit der Begründung verweigern, dass der Arbeitgeber in der internen Stellenausschreibung auf die Befristung nicht hingewiesen habe. Zwar steht dem Betriebsrat gem. § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG ein Zustimmungsverweigerungsrecht hinsichtlich einer Einstellung zu, wenn eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder unzureichend war. Im Streitfall liegt aber eine ordnungsgemäße innerbetriebliche Stellenausschreibung vor. Zwar sind die Anforderungen, die an eine Ausschreibung hinsichtlich Inhalt, Form, Frist und Bekanntmachung zu stellen sind, im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aus dem Zweck des § 93 BetrVG ergeben sich aber Mindestanforderungen und zwar, den Mitarbeitern Kenntnis von der Stelle zu geben und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich darum zu bewerben. Aufgrund dieses Zwecks muss eine Ausschreibung eine Angabe darüber enthalten, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt und welche Anforderungen ein Bewerber erfüllen muss. Weitere Informationen, z.B. über eine eventuelle Befristung der Stelle oder die Höhe der vorgesehenen Vergütung, sind dagegen nicht zwingend notwendig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass jeder Interessent die Möglichkeit hat, sich vor einer Bewerbung bei der als zuständig angeführten Stelle nach Einzelheiten zu erkundigen (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 6.3.2012, 2 TaBV 37/11).
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