Wahlvorschlag "simply the best" für Personalratswahl ist zulässig

Bei einer Personalratswahl ist der Wahlvorschlag „simply the best“ zulässig. Er darf weder abgelehnt werden, weil er in englischer Sprache formuliert ist, noch ist er irreführend oder diskriminierend.

Zur Personalratswahl am Universitätsklinikum Erlangen bewarben sich mit zwei gleichlautenden Wahlvorschlägen mehrere wahlberechtigte Arbeitnehmer, die ihren Wahlvorschlag mit dem Kennwort „simply the best“ und von jeweils 66 Unterstützern unterschrieben einreichten.

Wahlvorstand hat Wahlvorschlag wegen Diskriminierung abgelehnt

Der Wahlvorstand erachtete diesen Wahlvorschlag als ungültig, weil die Bezeichnung „simply the best“ in englischer Sprache formuliert sei. Zudem impliziere diese Formulierung, dass die anderen eingereichten Wahlvorschläge minderwertig seien. Das Kennwort sei zudem irreführend und diskriminierend. In der Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge vom 24.3.2016 wurde dieser Vorschlag demzufolge auch nicht aufgeführt.
Nachdem ein Antrag im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem die vorläufige Beteiligung der Liste „simply the best“ an der Personalratswahl erzwungen werden sollte, vor dem Verwaltungsgericht Ansbach scheiterte, machten die Antragsteller im Wahlanfechtungsverfahren geltend, es liege mit dem Kennwort weder eine Irreführung noch eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung vor.

VG Ansbach: „simply the best“ ist nicht irreführend oder diskriminierend

Das Verwaltungsgericht Ansbach gab den Antragstellern Recht und erklärte die Personalratswahl für ungültig.
Im Unterschied zum gewerblichen Wettbewerbsverbot könne eine Gruppe von Beschäftigten im Rahmen der Personalratswahl versuchen, auch mit Kennworten auf sich aufmerksam zu machen, solange die Bezeichnung nicht irreführend, diskriminierend oder sonst unzulässig sei.
Dass das Kennwort in englischer Sprache gewählt wurde, macht es nicht unzulässig, denn der Begriff „simply the best“ sei als Titel eines Songs von Tina Turner allgemein bekannt. Eine Irreführung liege nicht vor, denn das Kennwort verberge nicht, wer hinter dem Wahlvorschlag steht. Eine Diskriminierung liege nicht vor, weil mit der Bezeichnung für die wahlberechtigten Arbeitnehmer am Universitätsklinikum nicht geltend gemacht werde, dass alle anderen für die Ausübung der Personalratstätigkeit nicht geeignet seien. Es werde eher eine gefühlsmäßige Selbsteinschätzung zum Ausdruck gebracht, die die Grenze zur Unzulässigkeit (noch) nicht überschreite.
(Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 20.9.2016, AN 8 P 16.01127)

Pressemitteilung VG Ansbach

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