Beamtin bekommt keine Beihilfe für Gentest
Eine Landesbeamtin in Baden-Württemberg ließ 2014 eine Chromosomenuntersuchung durchführen, nachdem bei ihrem Vater eine genetische Veränderung in Form einer balancierten Translokation festgestellt wurde. Bei einer solchen Translokation ist die Gesamtmenge des Erbguts im Gleichgewicht und bleibt für den Träger grundsätzlich ohne Auswirkungen. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit bei diesen Personen erhöht, Kinder mit einer unbalancierten Translokation zu bekommen. Dabei entstehen Zellen mit fehlenden oder doppelten Chromosomenabschnitten, die häufig zu Anomalien und Fehlbildungen führen. In der väterlichen Familie der Beamtin sind mehrere Kinder früh verstorben, bei denen eine unbalancierte Translokation vermutet wurde und ein weiterer Verwandter väterlicherseits wies eine geistige Behinderung und Epilepsie aufgrund einer unbalancierten Translokation auf.
Durch die Chromosomenuntersuchung bei der Beamtin kam raus, dass sie wie ihr Vater Trägerin einer balancierten Translokation ist. Im Anschluss beantragte sie beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Beihilfe für die Chromosomenuntersuchung in Höhe von 833,61 Euro. Als Landesbeamtin ist sie zu 50 % beihilfeberechtigt. Das Landesamt lehnte die Erstattung ab, woraufhin die Beamtin Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe erhob.
VG Karlsruhe: Gentest ist beihilfefähig
Das VG Karlsruhe gab der Beamtin Recht und verpflichtete das Land Baden-Württemberg, eine Beihilfe in Höhe von 416,81 Euro für den Gentest zu gewähren. Aufwendungen für ambulante ärztliche Leistungen seien beihilfefähig, wenn sie notwendig sind, um Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden. Dies stellen Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge dar. Die Kenntnis der Beamtin gerade im Hinblick auf eine spätere Schwangerschaft diene der Verhinderung weiterer Krankheiten. Hiergegen wendete sich das Land mit einer Berufung.
VGH: Kein Anspruch auf Beihilfe für Gentest
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg urteilte, dass der Beamtin kein Anspruch auf Beihilfe für die Chromosomenuntersuchung zusteht. Sie stellt zwar eine Früherkennungsmaßnahme dar, aber gehört nicht zu den in § 10 Abs. 1 BVO aufgeführten beihilfefähigen Früherkennungsmaßnahmen. Solche sind nur bei Erwachsenen zur Früherkennung von Krebserkrankungen sowie in bestimmten Fällen bei Personen ab dem 36. Lebensjahr erstattungsfähig. Entgegen des VG Karlsruhe hält der VGH die Untersuchung auch nicht für eine Maßnahme der Gesundheitsvorsorge nach § 10 Abs. 3 BVO. Die balancierte Translokation ist keine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne, was auch im Hinblick auf etwaige künftige Schwangerschaftskomplikationen gelte. Der Gentest ändert die Situation des Betroffenen nicht, sondern ist eine Früherkennungsmaßnahme, die jedoch im konkreten Fall nicht vom Gesetzgeber als beihilfefähig anerkannt wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 29.6.2017, 2 S 2014/16).
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