Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderung

Öffentliche und private Arbeitgeber sind verpflichtet, wenigstens 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Menschen mit Behinderungen zu besetzen. In den Behörden der Bundesverwaltung waren im Jahr 2016 7,6 Prozent und in der Privatwirtschaft 4,1 Prozent der Beschäftigten schwerbehindert.

Der öffentlichen Verwaltung des Bundes, der Länder und der sonstigen Gebietskörperschaften bzw. dem öffentlichen Dienst kommt aus Sicht der Bundesregierung hinsichtlich der Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderungen eine Vorbildfunktion zu. Nach der letzten zur Verfügung stehenden Auswertung durch die Bundesagentur für Arbeit liegt die Erfüllungsquote des öffentlichen Dienstes bei 7,6 Prozent, während die Privatwirtschaft nur 4,1 Prozent erreichte.

Prozentualer Anteil in den Bundesministerien

Den größten prozentualen Anteil schwerbehinderter bzw. gleichgestellter Beschäftigter in den Bundesministerien hatte im Jahr 2017 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (11,05), gefolgt vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (10,2). Im nachgeordneten Bereich des Bundesministeriums des Innern lag bei der Bundespolizei der prozentuale Anteil bei nur 4,39, während das Bundeskriminalamt die Quote mit 5,71 Prozent erfüllte.

Rechtlicher Hintergrund

Öffentliche und private Arbeitgeber sind nach § 154 SGB IX verpflichtet, wenigstens 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Menschen mit Behinderungen zu besetzen. Sie sind ebenfalls verpflichtet, die entsprechenden Daten einmal jährlich an die zuständige Agentur für Arbeit zu übermitteln bzw. der Bundesagentur für Arbeit und dem Integrationsamt auf Verlangen vorzulegen. Wird die Pflichtquote nicht erreicht, muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden.

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Schlagworte zum Thema:  Schwerbehinderte, Diversity