Identitätsfeststellung allein aufgrund der Hautfarbe ist rechtswidrig
In dem Fall war streitig gewesen, ob es noch andere Gründe für die Personenkontrolle gegeben hatte.
Lag ein rechtswidriges "racial profiling" vor?
Der in Witten wohnhafte Kläger wurde im Hauptbahnhof Bochum von Beamten der Bundespolizei aufgefordert, seinen Ausweis vorzuzeigen. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob seine dunkle Hautfarbe allein ausschlaggebend oder zumindest mitursächlich für die Kontrolle gewesen sei und ob es sich insoweit um ein mit dem Grundgesetz nicht vereinbares „racial profiling“ gehandelt habe.
Gericht: Kontrolle auch wegen der Hautfarbe
Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW hat festgestellt, der Kläger habe durch sein auffälliges Verhalten zwar Anlass zu der Identitätsfeststellung gegeben. Die handelnden Polizeibeamten hätten diese jedoch auch wegen der Hautfarbe des Klägers durchgeführt.
Polizei muss überproportionale Kriminalität einer bestimmten Personengruppe darlegen
Eine von Art. 3 Abs. 3 GG grundsätzlich verbotene Anknüpfung an ein solches Merkmal könne bei Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte gerechtfertigt werden. Die Polizei müsse hierfür einzelfallbezogen vortragen, dass Personen, die ein solches Merkmal aufwiesen, an der entsprechenden Örtlichkeit überproportional häufig strafrechtlich in Erscheinung träten. Nur dann sei die Anknüpfung an dieses Merkmal zu Zwecken der effektiven Kriminalitätsbekämpfung möglich. Entsprechende Anhaltspunkte hat die Bundespolizei im vorliegenden Fall nach der Entscheidung des Senats jedoch nicht hinreichend konkret vorgetragen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 7.8.2018, 5 A 294/16).
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