Zeckenbiss einer Lehrerin ist kein Arbeitsunfall
Eine Lehrerin klagte auf die Anerkennung eines Zeckenbisses als Arbeitsunfall. Sie hatte am 1.6.2012 beim Sportfest einer Grundschule bis 14 Uhr Aufsicht geführt. Als sie am Abend duschte, entdeckte sie eine Zecke und entfernte diese.
LSG Thüringen: Zeitliche Bestimmbarkeit des Zeckenbisses fehlt
Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat den Zeckenbiss nicht als Arbeitsunfall anerkannt.
Zwar kann ein Zeckenbiss grundsätzlich als Arbeitsunfall anerkannt werden. Das setzt aber eine örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit des Zeckenbisses voraus. Auf Grund der Angaben der Klägerin konnte das Gericht aber nicht die erforderliche Überzeugung erlangen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Zeckenbisses bzw. des Erstkontaktes mit der Zecke einer versicherten Tätigkeit, also dem Aufsichtführen auf dem Sportfest, nachging.
Nach Ansicht des Gerichts steht lediglich fest, dass die Lehrerin am Unfalltag auf dem Sportplatz von 8 Uhr bis 14 Uhr Aufsicht führte. Da sie die Zecke erst am Abend gegen 23 Uhr beim Duschen entdeckt hat, kann nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit festgestellt werden, dass sich die Klägerin die Zecke bei der Aufsicht auf dem Sportfest zugezogen hat. Die bloße Möglichkeit reicht nach den Beweisgrundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus. Da sich der Zeitpunkt des Zeckenbisses bzw. des Erstkontaktes mit der Zecke nicht feststellen lässt, sind keine Feststellungen möglich, ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat.
(Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 9.8.2017, L 1 U 150/17)
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