Zunächst gilt die Einführung eines Mindestlohns von 8,50 EUR zum 1.1.2015 als dauerhafte Veränderung in den Verhältnissen einer geringfügigen Beschäftigung. Grundsätzlich müssen die Vorgaben dazu von allen Arbeitgebern beachtet werden. Die Geringfügigkeits-Richtlinien sehen für diesen Fall zwingend eine Neubeurteilung bestehender Minijobs vor. Insoweit ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die versicherungsrechtliche Beurteilung seiner Minijobber zum 1.1.2015 zu prüfen.
Rückwirkender Eintritt von Versicherungs- und Beitragspflicht
Gehen Arbeitgeber bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze von einem Entgelt unterhalb des Mindestlohnniveaus aus, tritt rückwirkend Sozialversicherungspflicht ein, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass bei Zugrundelegen eines Stundenlohns von 8,50 EUR kein 450-EUR-Minijob bestand. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber vorsätzlich, fahrlässig oder in gutem Glauben gehandelt hat. Es liegt das Entstehungsprinzip zu Grunde. Es besagt, dass die Beitragsansprüche bereits dann bestehen, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Dies gilt ebenso für die versicherungsrechtliche Beurteilung.
Nach Prüfung Beitragsnachforderungen und Säumniszuschläge
Fälle dieser Art werden von den Rentenversicherungsträgern beanstandet und führen ggf. zu erheblichen Beitragsnachforderungen sowie Säumniszuschlägen. Vor allem bleiben sie nicht unentdeckt. Der Grund: Arbeitgeber müssen bei der Übermittlung von Meldungen zur Sozialversicherung nicht nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, sondern auch die dem Entgelt zugrunde liegenden Arbeitsstunden angeben.
Gleitzonenregelung als Alternative
Doch was tun, wenn es mit dem Einhalten der Verdienstgrenze knapp wird? Es muss für Arbeitgeber nicht grds. teurer sein, Aushilfen gegen ein regelmäßiges Entgelt von mehr als 450 EUR einzustellen. Denn hier könnte die Gleitzone ins Spiel kommen. Im Gleitzonen-Bereich mit einem regelmäßigen Verdienst zwischen 450,01 EUR und 850 EUR werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Lediglich der Arbeitgeber zahlt den vollen Arbeitgeberanteil vom Arbeitsentgelt, der allerdings wesentlich geringer ist als beim 450-EUR-Minijob. Der Arbeitnehmer hingegen zahlt einen abgesenkten Arbeitnehmeranteil. Eine Vergleichsberechnung anzustellen, könnte sich auf lohnen.