Wirksame Befristung des Arbeitsvertrags einer Maskenbildnerin
Die Eigenart der Arbeitsleistung kann nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) eine Befristung von Arbeitsverträgen rechtfertigen. Besonders bei künstlerisch tätigen Arbeitnehmern wird eine solche Befristung von den Gerichten regelmäßig als sachlich gerechtfertigt angesehen. Erst kürzlich bestätigte das BAG, die Befristung von Arbeitsverträgen langjähriger Seriendarsteller im Fernsehen. Vorliegend bestritt die Maskenbildnerin überwiegend künstlerisch tätig zu sein. Ob ein Arbeitnehmer dem künstlerischen Personal zuzuordnen ist, sei maßgeblich dem Arbeitsvertrag zu entnehmen, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun in seinem aktuellen Urteil festgestellt.
Der Fall: Befristung des Arbeitsvertrags einer Maskenbildnerin
Die Arbeitnehmerin war über einen längeren Zeitraum mit jeweils befristeten Verträgen am Theater als Maskenbildnerin beschäftigt. In ihrem Arbeitsvertrag war vereinbart, dass sie als Maskenbildnerin „überwiegend künstlerisch tätig“ wird und dass die tariflichen Bestimmungen des Normalvertrags Bühne (NV Bühne) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Weiter sah der Vertrag wie üblich eine Befristung des Arbeitsverhältnisses am Ende der Spielzeit vor und eine automatische Verlängerung des Vertrags um ein weiteres Jahr, es sei denn der Arbeitgeber werde eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 69 NV Bühne erklären.
Künstlerische Tätigkeit als Voraussetzung für Befristung
Genau dies war jedoch der Fall. Die Arbeitgeberin teilte der Bühnenbeschäftigten mit, dass ihr Vertrag nicht verlängert werde. Die Maskenbildnerin wollte daraufhin gerichtlich feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung geendet habe. Sie war der Auffassung, dass die Befristung nicht wirksam erfolgt sei, da sie eher technisch zugearbeitet, als überwiegend künstlerisch gearbeitet habe. Die Maskenbildnerin blieb jedoch - wie schon zuvor bei den Vorinstanzen - auch vor dem Bundesarbeitsgericht damit ohne Erfolg.
Formulierung im Arbeitsvertrag ist entscheidend
Die Erfurter Arbeitsrichter hielten die Befristung ihres Arbeitsvertrags wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG für gerechtfertigt. Die Befristungen von Arbeitsverträgen des künstlerisch tätigen Bühnenpersonals, die auf der Grundlage des NV Bühne vereinbart werden, seien im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit des Arbeitgebers sachlich gerechtfertigt, lautete die Begründung des Gerichts. Dabei gehören Maskenbildner nach der Überzeugung des Gerichts zum künstlerisch tätigen Bühnenpersonal, wenn sie nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen überwiegend künstlerisch tätig sind.
Hinweis: BAG, Urteil vom 13. 12. 2017; Az: 7 AZR 369/16; Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 17. 05. 2016, Az: 12 Sa 991/15
Lesen Sie auch:
Urteil zu befristeten Verträgen: Profifußballer sind keine "normalen" Arbeitnehmer
Kettenbefristung an Uni kann zulässig sein
Befristete Beschäftigungen nehmen stark zu
Sachgrundlose Befristung: Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers im Blick haben
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
8.902
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
8.6662
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
6.957
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
6.7552
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
4.518
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
4.416
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
3.851
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
3.55916
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
3.3061
-
Auswirkungen der Zeitumstellung auf Arbeitszeit und Vergütung
3.301
-
Ein arbeitsrechtlicher Rückblick auf die Ampelkoalition
21.11.2024
-
Umgang mit Geschlechts- und Namensänderungen am Arbeitsplatz
20.11.20243
-
Inflationsausgleichsprämie während Passivphase der Altersteilzeit
18.11.2024
-
Umsetzung der EU-Richtlinie für mehr Lohntransparenz
15.11.2024
-
Grundsätzliches zum Bereitschaftsdienst
14.11.2024
-
Schriftform im Arbeitsrecht: Klassische Fehler und deren Konsequenzen
13.11.2024
-
Aushangpflichtige Gesetze für Arbeitgeber 2025
12.11.2024
-
Altersfreizeit auch für Teilzeitbeschäftigte
11.11.2024
-
DSGVO-Schadensersatzanspruch wegen heimlicher Mitarbeiterüberwachung
07.11.2024
-
Vorsicht bei Weihnachtsgeschenken von Geschäftspartnern
06.11.2024