BAG-Urteil zur Prüfungs- und Anpassungspflicht bei der Betriebsrente
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber gemäß § 16 Betriebsrentengesetz verpflichtet, im Abstand von drei Jahren zu prüfen, ob er die Betriebsrente anpassen muss. Das Gesetz nennt in § 16 Abs. 3 Nr. 2 hierzu eine Ausnahme: Wenn die Versorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden, entfällt die Verpflichtung. Im vorliegenden Fall forderte eine Arbeitnehmerin, dass ihre Rente angepasst werden müsse. Der Arbeitgeber fühlte sich aufgrund der Ausnahmevorschrift nicht verpflichtet, eine Rentenerhöhung zu prüfen. Das BAG hat in seinem Urteil die rechtlichen Voraussetzungen konkretisiert, den Fall letztlich aber an das Hessische LAG zurück verwiesen.
Arbeitgeber lehnt Rentenanpassung ab
Die ehemalige Beschäftigte bezieht seit Oktober 2011 vom BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes eine Betriebsrente in Höhe von 920,07 Euro brutto monatlich. Im Februar 2016 begehrte die Betriebsrentnerin die Anpassung ihrer Rente zum 1. Oktober 2014 und erhob Klage. Die beklagte GmbH hat eine Anpassung abgelehnt: Sie war der Meinung, sie sei wegen § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht verpflichtet, eine Rentenerhöhung zu prüfen und vorzunehmen. Der verhandelte Paragraph sieht vor, dass die Verpflichtung eine Rentenanpassung zu prüfen entfällt, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird.
Voraussetzungen für Wegfall der Prüfpflicht?
Die Arbeitnehmerin machte geltend, dass die Voraussetzungen, die den Arbeitgeber davon befreien, eine Erhöhung zu prüfen, nicht erfüllt sind, weil die Pensionskasse nicht sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung des Rentenbestandes der Versicherten verwende. Dies ist aber zwingende Voraussetzung für einen Wegfall der Prüfungspflicht.
BAG: Alle Voraussetzungen müssen vorliegen
In den beiden Vorinstanzen war die Arbeitnehmerin erfolglos geblieben. Das BAG formulierte daraufhin die Voraussetzungen noch einmal aus und bekräftigte,
- dass bei Eintritt des Versorgungsfalls durch vertragliche Regelungen sichergestellt sein muss,
- dass die Überschussanteile - falls solche anfallen - weder dem Arbeitgeber noch der Pensionskasse zustehen.
- Zudem muss bei Eintritt des Versorgungsfalls sichergestellt sein, dass die für die Überschussbeteiligung notwendige Abgrenzung der Versicherungsbestände verursachungsorientiert im Sinne des Versicherungsrechts erfolgt und auch bleibt.
- Bei Rentenbeginn muss ferner gewährleistet sein, dass die Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Hierfür ist erforderlich, dass dauernde und gegebenenfalls vorübergehende Rentenerhöhungen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
- Der Anteil der nur befristeten Erhöhung der Betriebsrente darf nicht unangemessen hoch sein; diese Grenze ist bei einem Anteil von 25 Prozent eingehalten.
- Die den Betriebsrentnern aus den Überschussanteilen gewährten Leistungen müssen zudem betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes darstellen.
Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht
Nur bei Erfüllung all dieser Voraussetzungen greift die gesetzliche Befreiung für den Arbeitgeber, aufgrund derer er nicht dazu verpflichtet ist, die Erhöhung der Betriebsrente zu prüfen. Da das Landesarbeitsgericht in der Vorinstanz nicht alle dazu notwendigen Feststellungen getroffen hatte, konnte das BAG nicht abschließend feststellen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Es hat die Sache daher zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Hinweis: BAG, Urteil vom 10.12.2019, Az.: 3 AZR 122/18; Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2018, Az.: 6 Sa 183/17
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