BAG konkretisiert die Voraussetzungen einer sexuellen Belästigung
Ein Arbeitnehmer, der in einem Stahlwerk in Bremen als Arbeiter beschäftigt war, hatte einen Leiharbeiter schmerzhaft von hinten am Geschlechtsteil gepackt und anschließend abfällige Bemerkungen darüber gemacht. Der Arbeitgeber wertete den Vorfall als sexuelle Belästigung und kündigte dem Arbeitnehmer aus der Stammbelegschaft. Dieser wehrte sich gegen die Kündigung.
Das Arbeitsgericht wies die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Bremen gab der Klage des Arbeitnehmers danach statt. Nun haben die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Urteil darauf hingewiesen, dass für die sexuelle Belästigung nach § 3 Abs. 4 AGG keine sexuelle Motivation der Berührung erforderlich ist. Sie verwiesen den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück.
LAG verkennt Voraussetzungen der sexuellen Belästigung nach AGG
Das LAG Bremen hielt die Kündigung für unverhältnismäßig. Zwar ging das LAG Bremen in seinem Urteil treffend davon aus, dass das erwiesene Verhalten des Arbeitnehmers „an sich“ geeignet sei, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Allerdings kam es bei seiner Interessensabwägung unter der Berücksichtung der langjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und der Schwere des Fehlverhaltens zu dem Schluss, dass eine Abmahnung ausgereicht hätte. Dabei hatte das Gericht unter anderem „maßgeblich“ zugunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt, dass er subjektiv nicht in dem Bewusstsein gehandelt habe, eine sexuelle Belästigung zu begehen. Aus Sicht der Richter handelte es sich folglich nicht um eine sexuelle Belästigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
BAG: Absichtliche Berührung im Intimbereich ist sexuelle Belästigung
Diese Entscheidung hob das BAG nun auf, da die angefochtene Entscheidung auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung von § 626 Abs. 1 BGB beruhe. Insbesondere erklärte das BAG in seinem Urteil, dass ein erkennbar unerwünschter körperlicher Eingriff in den Intimbereich eines anderen, unabhängig davon, ob er mit eigener sexueller Motivation erfolgt, eine sexuelle Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG darstellt. Das LAG Bremen müsse nun erneut abwägen, ob die Kündigung wirksam ist und diesmal dabei berücksichtigen, dass eine sexuelle Belästigung vorlag.
Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung verletzt
Zur Begründung führte das BAG aus, dass das Schutzgut der § 7 Abs. 3, § 3 Abs. 4 AGG die sexuelle Selbstbestimmung als Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG ist. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung werde als das Recht verstanden, selbst darüber zu entscheiden, unter den gegebenen Umständen von einem anderen in ein sexualbezogenes Geschehen involviert zu werden. Der zielgerichtete Griff des Arbeitnehmers in die Genitalien des Mitarbeiters der Fremdfirma sei eine sexuell bestimmte körperliche Berührung im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG gewesen. Es handelte sich nämlich um einen auf die primären Geschlechtsmerkmale und somit die körperliche Intimsphäre des Mitarbeiters gerichteten körperlichen Übergriff, durch den die sexuelle Selbstbestimmung des Betroffenen negiert und damit seine Würde erheblich verletzt wurde.
Hinweis: BAG, Urteil vom 29.6.2017, Az: 2 AZR 302/16; Vorinstanz: LAG Bremen, Urteil vom 16. 12. 2015, Az: 3 Sa 60/15
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