bAV: Eingriffe in bAV-Besitzstände durch Nahles-Rente

Versprochen ist versprochen – in Versorgungsansprüche und Anwartschaften auf eine Betriebsrente dürfen Arbeitgeber nur unter ganz besonderen Umständen eingreifen. Doch für das im Betriebsrentenstärkungsgesetz vorgesehene Sozialpartnermodell könnten andere Regeln gelten.

Im Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) kommt dem Sozialpartnermodell eine große Bedeutung zu. Neben den Chancen, die diese neue Welt der reinen Beitragszusage verspricht, birgt sie aber auch Risiken, etwa die "Sogwirkung" auf bereits bestehende betriebliche Versorgungsvereinbarungen. In welchem Verhältnis hier die sogenannte Drei-Stufen-Theorie des Bundesarbeitsgerichts (BAG) – die sich mit der Erlaubnis der Absenkung laufender bAV-Ansprüche durch den Arbeitgeber befasst – zu sehen ist, war zuletzt Gegenstand einer Fachtagung in Berlin.  Im "Vierten Fachgespräch zur aktuellen Rechtsprechung zur betrieblichen Altersversorgung", organisiert von der Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di sowie dem Unterstützungs- und Vorsorgewerk für den Dienstleistungsbereich (U.di e.V.) ging Martina Ahrendt, seit vier Jahren Richterin am BAG, auf die aktuelle Rechtsprechung des dritten Senats ein, der sich einzig mit bAV – einschließlich Versorgungsschäden – befasst.

Eingriffe in bAV-Ansprüche nur in engem Rahmen

Seit 1985 ist gefestigte Rechtsprechung, dass Eingriffe des Arbeitgebers in Versorgungsansprüche und Anwartschaften nicht beliebig zulässig sind. Erworbene Rechte können nur aus einem besonderen Grund und mit rechtlich vorgesehenen Mitteln wieder entzogen werden. Dabei sind die Grundsätze der Billigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten (BAG-Urteil vom 17. April 1985; Az.: 3 AZR 72/83). Je stärker der Besitzstand der Arbeitnehmer, je schützenswerter das Vertrauen ist, desto weniger kann in ihre Rechte eingegriffen werden.

Drei-Stufen-Theorie des BAG

Eingriffe in die Höhe der Versorgungsanwartschaften müssen durch ein dreistufiges Prüfungsschema gerechtfertigt sein, der sogenannten "Drei-Stufen-Theorie" des BAG.

Danach kann nur bei zwingenden Gründen (Stufe 1) der bereits erdiente Teilbetrag einer bAV-Anwartschaft oder von Versorgungsansprüchen reduziert werden.

Nur bei triftigen Gründen (Stufe 2) darf in die bereits erdiente gehaltsabhängige Dynamik durch Änderung oder Reduzierung der Bemessungsgrundlage bei endgehaltsbezogener Zusage (etwa Absenken auf die Bemessungsgrundlage) eingegriffen werden.

Stufe 3 schließlich schützt künftige, noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse: Will der Arbeitgeber die Prozentsätze reduzieren, etwa von 0,75 auf 0,5 Prozent pro Jahr der Betriebszugehörigkeit, bedarf es sachlich-proportionaler Gründe.

Sozialpartnermodell: Tarifautonomie kann Eingriffe in bestehende bAV-Ansprüche rechtfertigen 

In der aktuellen Debatte um das Sozialpartnermodell erhalten die Regelungen, wann in bAV-Anwartschaften eingegriffen werden kann, eine neue Dynamik – denn das dreistufige Prüfungsschema gilt nicht bei Tarifverträgen. Das BAG führt in seinem Urteil vom 27. Februar 2007 (Az.: 3AZR 735/05) aus: "Das vom Senat entwickelte Prüfungsschema ist auf tarifvertragliche Regelungen nicht übertragbar. Die eingeschränkte Überprüfung rechtfertigt sich aus der Tarifautonomie.“

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Eingriff in bAV-Ansprüche durch Tarifvertrag muss im Einzelfall geprüft werden

In Bezug auf das Drei-Stufen-Schema erklärt Ahrendt: „Das ist auch für uns im BAG nicht einfach.“ In der Praxis sei die Rechtfertigung eines Eingriffs durch tarifvertragliche Regelungen stets individuell und ergebnisorientiert zu beurteilen. "Bei der Berechnung ist es erforderlich, die Ansprüche nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen“, so Ahrendt. Ganz genau und endgültig könne man erst bei Eintritt des Versorgungsfalls entscheiden, welche Versorgungsordnung günstiger ist, "insbesondere bei entgeltbezogenen Versorgungszusagen“.


Schlagworte zum Thema:  bAV (Betriebliche Altersversorgung)