Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht bei Firmen-Facebook-Seite

Nach negativen Kommentaren zu Mitarbeitern auf einer vom Arbeitgeber eingerichteten Facebook-Seite hatte sich der Betriebsrat eingeschaltet. Das Gremium machte ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Firmenseite in sozialen Netzwerken geltend. Dazu entschied nun erstmals das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Kaum ein Unternehmen verzichtet heute auf einen Firmenauftritt bei Facebook oder anderen Social-Media-Kanälen. In dem Fall aus Nordrhein-Westfalen sah der Betriebsrat durch die negativen Postings über Mitarbeiter seine Mitbestimmungsrechte verletzt und verlangte die Abschaltung der Website. Die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht hatte teilweise Erfolg.

Facebook-Seite: Streit um Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Der Arbeitgeber, der Blutspendedienst des deutschen Roten Kreuzes (DRK West), betreibt fünf Transfusionszentren, in denen Blutspenden entgegengenommen und weiterverarbeitet werden. Für das konzernweite Marketing erstellte er 2013 eine unternehmensbezogene Facebook-Seite. Dort können bei Facebook registrierte Nutzer Postings einstellen. Nachdem Blutspender auch negative Kommentare über Mitarbeiter des Blutspendedienstes eingestellt hatten, schaltete sich der Konzernbetriebsrat ein. 

Das Gremium machte vor Gericht geltend, dass der Betrieb und die Einrichtung der Facebook-Seite mitbestimmungspflichtig sei. Zur Begründung führte er an, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten durch die auf Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten überwachen könne. Unabhängig davon entstehe durch die Kommentarfunktion, mit der Facebook-Nutzer auf der Seite Leistung oder Verhalten der Mitarbeiter beurteilen, ein enormer Überwachungsdruck.  Der Betriebsrat argumentierte weiter, dass die Kritik von Facebook-Nutzern einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werde und auch den Mitarbeitern - die bei der Blutspende Namensschilder tragen - zugeordnet werden können. 

Keine Überwachung: Vorinstanz verneint Mitbestimmungspflicht

Überwachung sei es nur, wenn die Daten auch tatsächlich ausgewertet würden, hieß es dagegen auf der Arbeitgeberseite. Diese erklärte, weder Daten zum Zwecke der Kontrolle zu erheben, noch zu verarbeiten. Mit der Facebook-Seite sollten vielmehr neue Spender angesprochen werden.

Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf gab dem Arbeitgeber recht. Eine vom Arbeitgeber eingerichtete Facebook-Seite sei keine technische Einrichtung zur Überwachung von Mitarbeitern und somit nicht mitbestimmungspflichtig, urteilte das Gericht. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen die Abweisung seiner Anträge durch das LAG Düsseldorf hatte dagegen vor dem Bundesarbeitsgericht teilweise Erfolg.

Mitbestimmung des Betriebsrats bezogen auf die Kommentarfunktion

Die Entscheidung des Arbeitgebers, Postings unmittelbar zu veröffentlichen unterliegt nach Auffassung der Erfurter Richter der Mitbestimmung des Betriebsrats. Soweit sich diese Kommentare auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führe das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die generelle Entscheidung für einen Facebook-Auftritt sei allerdings Sache des Arbeitgebers. Der Auftritt alleine schade den Mitarbeitern nicht. Die Posting-Funktion auf der Seite des Blutspendedienstes darf einem Gerichtssprecher zufolge jetzt aber solange nicht mehr genutzt werden, bis es eine Einigung mit dem Betriebsrat dazu gibt.

 

Hinweis: BAG, Beschluss vom 13. 12. 2016, Az.: 1 ABR /15; Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12. 1. 2015, Az.: 9 TaBV 51/14  


 

 

dpa

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