Ein Haftungsrisiko für Auftraggeber


Der neue Mindestlohn: Ein Haftungsrisiko für Auftraggeber

Das Gesetz zum Mindestlohn ist verabschiedet. Bei der Vergabe von Werk- und Dienstleistungen ist künftig jedoch die Aufmerksamkeit des Auftraggebers gefordert. Denn das Gesetz sieht eine Haftung vor, sollten beauftragte Subunternehmer die Lohnuntergrenze nicht einhalten.

In der allgemeinen politischen und gesellschaftlichen Debatte um die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns und dessen Höhe hat die in § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG) normierte Haftung des Auftraggebers bislang kaum Beachtung gefunden. Die Norm verweist auf § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz, wonach der Auftraggeber für Verpflichtungen eines beauftragten Unternehmers, "eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts […] wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat“, haftet.

Ursprünglich war Haftungsbefreiung vorgesehen

Im ersten Entwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass dem Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt wird, sich von einer Haftung für Verstöße von Sub- oder Nachunternehmern zu befreien. Sollte der Auftraggeber weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von Verstößen des Subunternehmers haben, so wäre er nach diesen Plänen von der Haftung befreit gewesen.  Diese Haftungsbefreiung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens jedoch in „letzter Sekunde“ gestrichen und hat keinen Eingang in die endgültige Fassung des Mindestlohngesetzes gefunden.

Der Auftraggeber haftet nun verschuldensunabhängig für Verstöße der von ihm beauftragten Nachunternehmer. Ausweislich der Gesetzesbegründung zielt die Vorschrift auf eine Verstärkung der tatsächlichen Wirksamkeit des Mindestlohnes ab. Auftraggeber sollen in eigenem Interesse darauf achten, dass von ihnen beauftragte Sub- und Nachunternehmer den Mindestlohn an die Beschäftigten auszahlen. Nicht zuletzt wird mit der Haftungsnorm ein präventiver Zweck verfolgt: Durch die Auferlegung des Haftungsrisikos sollen Auftraggeber von der Beauftragung "schwarzer Schafe" unter den Auftragnehmern abgehalten werden.

Mindestlohngesetz: Geringe Kontrolle, umfassende Haftung

Mit der Haftung des Auftraggebers im MiLoG hat der Gesetzgeber den Unternehmern hohe Hürden auferlegt. Die weitreichenden Konsequenzen der Vorschrift werden sich nur durch sorgfältige Auswahl der Vertragspartner und entsprechende Vertragsgestaltung vermeiden lassen. Die Kombination aus geringen Kontrollmöglichkeiten einerseits und umfassender Haftung andererseits wird jedoch zu einem schwer kalkulierbaren Risiko für jeden Auftraggeber.

Da der Auftraggeber regelmäßig keine Informationen über Liquidität oder frühere Verstöße des Nachunternehmers hat, bestehen ohne aktives Mitwirken des Vertragspartners nur geringe Möglichkeiten, die Zahlung des Mindestlohnes in der Nachunternehmerkette sicherzustellen. Denkbar sind daher schriftliche Zusicherungen durch den Auftragnehmer zur Zahlung des Mindestlohns oder die Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers zur Überprüfung der korrekten Gehaltsabrechnung.

Schwerwiegende Folgen eines Verstoßes

Die beschränkten Absicherungsmöglichkeiten sind für den Auftraggeber umso misslicher, als Verstöße weitreichende Folgen haben können. Der Strafenkatalog des MiLoG umfasst von der Auferlegung hoher Geldbußen bis hin zum Ausschluss von öffentlichen Vergabeaufträgen zahlreiche Sanktionen. In Extremfällen kann sich der Auftraggeber sogar dem Vorwurf der Beihilfe zu Straftaten (§§ 291, 266 a StGB) ausgesetzt sehen.

Nur ständige Kontrolle des Nachunternehmers vermeidet Haftung

Durch besondere Aufmerksamkeit bei der Auswahl des Vertragspartners und ständigen Informationsaustausch während der Vertragsabwicklung kann das Haftungsrisiko jedoch vermindert werden.  In jedem Fall sollte der Nachunternehmer – nach Möglichkeit schriftlich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen – auf die Verpflichtungen aus dem MiLoG hingewiesen werden.


Autor: Dr. Alexander Bartz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht

Schlagworte zum Thema:  Mindestlohn, Haftung, Tarifeinheit, Tarifvertrag