Direktionsrecht: lange Fingernägel können verboten werden

Lange und lackierte Fingernägel sind bei der Arbeit mit Senioren tabu. Entsprechend war die Weisung eines Arbeitgebers, dass sein gesamtes Personal kurze, unlackierte Fingernägel tragen sollte, rechtmäßig - entschied das Arbeitsgericht Aachen.

Ablehnung von Bewerbern wegen Tattoos oder Piercings, Kopftuchverbot am Arbeitsplatz oder verordneter Kurzhaarschnitt bei Soldaten: Immer wieder müssen sich Gerichte damit beschäftigen, welche Vorgaben der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ihrem Aussehen auf der Arbeit machen dürfen. Weil eine Arbeitnehmerin nicht auf ihre lackierten Gel-Fingernägel verzichten wollte, hatte das Arbeitsgericht Aachen zwischen dem Gesundheitsschutz und dem Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin abzuwägen.

Der Fall: Darf ein Arbeitgeber dem Personal im Altenheim Vorgaben zum Aussehen machen?

Die Arbeitnehmerin, die in einem Seniorenheim in der Nähe von Aachen beschäftigt war, wollte der Weisung des Arbeitgebers, wonach die Nägel des gesamten Personals kurz und unlackiert sein müssten, nicht Folge leisten. Sie könne nicht auf ihre lackierten Gel-Fingernägel verzichten, da sie „Teil ihrer Persönlichkeit“ seien, argumentierte die soziale Betreuerin. Zudem pflege sie die Senioren gar nicht direkt und teile nur selten Essen aus.

Hygiene hat Vorrang vor Persönlichkeitsausübung

Das Gericht teilte dagegen den Standpunkt des Arbeitgebers, der vom gesamten Personal kurze, unlackierte Nägel verlangte. Zur Einordnung orientierten sich die Arbeitsrichter unter anderem an den Hygiene-Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts. Bei der Abwägung zwischen dem Gesundheitsschutz der Senioren und dem Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin gaben sie daher der Gesundheit den Vorrang.  

Weisung gilt für Betreuungs-und Pflegepersonal

Auf langen Fingernägeln könnten sich Bakterien festsetzen, die Arbeitnehmerin stehe auch als soziale Betreuungskraft in täglichem Kontakt mit den Senioren, hieß es. Die Weisung des Arbeitgebers sei daher angemessen und berechtigt.

Hinweis: ArbG Aachen, Urteil vom 21.02.2019, Az: 1 CA 1909 / 18


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