Elterngeld Plus im Bundestag beschlossen
Zusammengefasst erhalten Mütter und Väter mit den neuen Regelungen die Möglichkeit, während der Elternzeit weiter in Teilzeit zu arbeiten und dafür mit der doppelten Bezugsdauer von Elterngeld unterstützt zu werden.
Elterngeld, Elterngeld Plus oder beides?
Das Elterngeld Plus ist nur halb so hoch, wie das bisherige reguläre Elterngeld. Ein Plus wird daraus, indem für jeden Monat, den ein Elternteil während seiner Elternzeit in Teilzeit arbeitet, die Dauer der Elternzeit und des Elterngeldbezuges um einen Monat verlängert wird. Aus einem Elterngeldmonat werden zwei Elterngeld Plus-Monate. Das heißt, Eltern erhalten zwar nur die Hälfte des Geldes, dafür aber doppelt so lang. Dadurch ist der Bezug von Elterngeld Plus bis zu 28 Monate möglich.
Das herkömmliche Elterngeld existiert auch weiterhin, wird aber maximal 14 Monate gezahlt. Eltern können sich künftig entweder für eine der beiden Varianten entscheiden oder diese kombinieren.
Flexiblere Elternzeit
Neue Regelungen gibt es insbesondere bei der Übertragung der Elternzeit auf spätere Zeiträume. Bisher ist es möglich, die Elternzeit in zwei Abschnitte aufzuteilen und bis zu zwölf Monate auf das 3. bis 8. Lebensjahr des Kindes zu übertragen. Damit auch die Betreuung älterer Kinder noch möglich ist, gerade in der kritischen Phase der ersten Schuljahre, können Eltern künftig ihre Elternzeit in drei Blöcke aufteilen und nunmehr bis zu 24 Monate auf das 3. bis 8. Lebensjahr übertragen.
Keine Zustimmung des Arbeitgebers mehr notwendig
Von besonderer Bedeutung für den Arbeitgeber: Seine Zustimmung zum Elternzeitverlangen ist nicht mehr erforderlich! Die Elternzeit muss dem Arbeitgeber nur rechtzeitig mit einer Frist von sieben Wochen (bei Elternzeit bis zum 3. Geburtstag) bzw. 13 Wochen (bei Elternzeit ab dem 3. Geburtstag) vorher angezeigt werden. Dies erfordert von Arbeitgebern mehr Flexibilität in der Personalplanung.
Wollen Arbeitnehmer den dritten Block Elternzeit zwischen dem vollendeten 3. und 8. Lebensjahr nehmen, gibt es für den Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit, diese Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen abzulehnen.
Für die bessere Durchsetzbarkeit des Teilzeitanspruchs während der Elternzeit enthält das Gesetz eine Zustimmungsfiktion ähnlich des § 8 Abs. 5 TzBfG: Wenn der Arbeitgeber sich während einer Frist von vier bzw. acht Wochen (bei Übertragung der Elternzeit nach dem 3. Lebensjahr) nach Zugang des Teilzeitantrags der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht äußert, gilt seine Zustimmung als erteilt.
Einführung eines Partnerschaftsbonus, auch für Alleinerziehende
Arbeiten beide Elternteile während der Elternzeit gleichzeitig in Teilzeit in einem Umfang von 25 bis 30 Wochenstunden, erhalten sie den sogenannten Partnerschaftsbonus zusätzlich oben drauf. In diesem Fall erhält jeder Elternteil weitere vier Monate Elterngeld Plus. Dieser Bonus wird nach einer Abänderung des ursprünglichen Gesetzentwurfs nun auch alleinerziehenden Müttern und Vätern, die sich das gemeinsame Sorgerecht teilen, gewährt.
Klarstellung zu Mehrlingen und Zwillingsgeburten
Eltern von Zwillingen oder Mehrlingen haben nur noch pro Geburt und nicht mehr pro Kind Anspruch auf Elterngeld. Dies war auch schon vor dem 27. Juni 2013 der Fall. An diesem Tag hat jedoch das Bundessozialgericht entschieden, dass Eltern bei Zwillings- oder Mehrlingsgeburten nicht nur einen Elterngeldanspruch pro Geburt, sondern für jedes einzelne neugeborene Kind einen eigenen Anspruch haben. Grund war die ungenaue Formulierung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Dies wird nun, zum Nachteil von Mehrlingseltern, korrigiert und im Gesetz klargestellt.
Praktische Anwendung erst ab Sommer 2015
Auch wenn das Gesetz bereits am 1. Januar 2015 in Kraft tritt, kann die Mehrheit der Regelungen erst von Eltern in Anspruch genommen werden, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren werden. Allein die Regelung zu den Mehrlingsgeburten gilt ab Januar.
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