Dschungel statt Schule: Entlassung wegen falscher Krankmeldung
Zu krank für die Schule, aber nicht für den Dschungel? Ihre Reise nach Australien kostete eine Lehrerin nun ihren Job. Die Mutter einer "Dschungelcamp"-Teilnehmerin meldete sich per Attest arbeitsunfähig krank, weil sie ihre Tochter unbedingt auf dem Weg zum Star begleiten wollte. Sie flog nach Australien zur Aufzeichnung der Fernsehshow "Ich bin ein Star - Holt mich hier raus!". Da sie dort auch zusammen mit ihrer Tochter Interviews gab, die später bei RTL ausgestrahlt wurden, erfuhr auch der Arbeitgeber, die Landesschulbehörde, davon. Gegen ihre Entlassung wehrte sich die Gymnasiallehrerin letztlich ohne Erfolg.
Schulbehörde lehnte Sonderurlaub ab, dann folgte die Krankmeldung
Die Lehrerin, eine Studienrätin, beantragte bei der Landesschulbehörde Sonderurlaub für Januar 2016, um - außerhalb der Schulferien - ihre Tochter nach Australien zur Fernsehshow "Ich bin ein Star - Holt mich hier 'raus!", dem sogenannten Dschungelcamp, zu begleiten. Als die Landesschulbehörde den Antrag ablehnte, reichte die Beamtin für diese Zeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein.
Disziplinarische Höchstmaßnahme: Suspendierung vom Dienst
Da die Lehrerin in Australien zusammen mit ihrer Tochter Interviews gab, die später bei RTL ausgestrahlt wurden, erfuhr auch der Arbeitgeber, die Landesschulbehörde, davon. Im Januar 2017 leitete die Behörde daher ein Disziplinarverfahren gegen die Lehrerin ein. Wegen ihrer Verfehlung wurde sie bei Einbehaltung der Hälfte ihrer Dienstbezüge vorläufig suspendiert. Die Gymnasiallehrerin wehrte sich zunächst im Eilverfahren erfolglos gegen die Suspendierung. Nachdem das VG Lüneburg der Disziplinarklage des Dienstherrn stattgab, klagte die Lehrerin weiter. Sie argumentierte, dass sie aufgrund einer depressiven Verstimmung arbeitsunfähig gewesen sei.
OVG Niedersachsen: Schweres Dienstvergehen rechtfertigt Entlassung
Das OVG bestätigte in der Berufungsverhandlung die Entlassung der Lehrerin aus dem Beamtenverhältnis. Im Urteil hieß es, die Beamtin habe ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Da sie in der betreffenden Zeit im Januar 2016 nicht wegen einer Krankheit an der Erfüllung ihrer Dienstpflichten gehindert gewesen sei, sei sie dem Dienst schuldhaft ferngeblieben. Die Richter waren überzeugt, dass die Lehrerin gegenüber den Ärzten das Vorliegen von Symptomen sowie ein depressives Krankheitsbild vorgetäuscht hat. Tatsächlich habe keine Erkrankung vorgelegen.
Unrichtige Krankmeldung verletzt das Vertrauensverhältnis
Das Gericht führte aus, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Lehrerin auf gravierende Weise verletzt wurde. Die Lehrerin sei planvoll und berechnend vorgegangen, um eine unrichtige mehrwöchige Krankschreibung zu erlangen und dann ihre Tochter nach Australien begleiten zu können. Das Dienstvergehen habe zudem schwerwiegende Folgen für den dienstlichen Bereich gehabt, da die Lehrerin sich unmittelbar vor der Vergabe der Halbjahreszeugnisse und der damit einhergehenden Zeugniskonferenzen krankgemeldet habe.
Vertragliche Verpflichtung gegenüber Produktionsfirma während Arbeitsunfähigkeit
Zu Lasten der Beamtin wertete das Gericht insbesondere, dass die Lehrerin während ihrer Krankschreibung bei Fernsehinterviews aus Australien mitgewirkt habe, wozu sie sich gegenüber der Produktionsfirma als Begleitperson ihrer Tochter vertraglich verpflichtet hatte. Die Produktionsfirma übernahm im Gegenzug ihre Reise- und Hotelkosten und leistete anderem eine pauschale Entschädigungszahlung in vierstelliger Höhe.
Ansehen des Arbeitgebers hat gelitten
Das Verhalten der Lehrerin war aus Sicht des Gerichts objektiv geeignet, den Dienstfrieden zu stören und dem öffentlichen Ansehen der Schule, der Lehrerschaft sowie dem gesamten öffentlichen Dienst erheblichen Schaden zuzufügen. Die Lehrerin habe sich in einem Maße als unzuverlässig erwiesen, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in sie endgültig verloren sei.
Hinweis: OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.12.2019, Az: 3 LD 3/19; Vorinstanz: VG Lüneburg, 26.04.2019, Az: 10 A 6/17.
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