Kündigung: Betriebsrat über Massenentlassung richtig informieren

Steht eine Massenentlassung an, so hat der Arbeitgeber den Betriebsrat schriftlich über die jeweiligen Gründe zu unterrichten. Dass hierbei formale Voraussetzungen nicht überstrapaziert werden dürfen, entschied nun das BAG.

Entlässt der Arbeitgeber in einem Zeitraum von 30 Tagen eine große Anzahl von Mitarbeitern, so muss er dies vorher bei der Agentur für Arbeit anzeigen und vor allem auch den Betriebsrat informieren, damit dieser eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abgeben kann.  Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist der Betriebsrat "schriftlich" unter anderem über die Gründe für die geplanten Entlassungen zu unterrichten. Werden diese Voraussetzungen nicht ausreichend beachtet, sind sämtliche Entlassungen unwirksam, soweit sich der gekündigte Arbeitnehmer auf den Fehler beruft.

Wann ist eine Unterrichtung schriftlich?

Das BAG hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, welche formalen Voraussetzungen der Arbeitgeber zu erfüllen hat, wenn er den Betriebsrat über die Massenentlassung unterrichtet. Im konkreten Fall ging es darum, ob das Erfordernis der Schriftform ein vom Arbeitgeber unterschriebenes Dokument erfordert (Urteil vom 20.9.2012, Az. 6 AZR 155/11). Die klagende Arbeitnehmerin hielt ihre Kündigung für unwirksam, weil der Gesamtbetriebsrat nicht schriftlich im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unterrichtet worden sei.

Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hatte jedoch keinen Erfolg. Der beklagte Insolvenzverwalter schloss mit dem Gesamtbetriebsrat einen von beiden Seiten unterzeichneten Interessenausgleich mit Namensliste für drei Betriebe des Unternehmens ab, der die nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderlichen Angaben enthielt. Das Landesarbeitsgericht hatte zwar nicht festgestellt, dass der Insolvenzverwalter den Interessenausgleich unterschrieben hatte, bevor er ihn dem Gesamtbetriebsratsvorsitzenden weitergab. Daher, argumentierte die Klägerin, sei die von § 17 Abs.2 KSchG geforderte Schriftform nicht gewahrt. Allerdings enthielt der Interessenausgleich abschließend eine Erklärung des Gesamtbetriebsrats, wonach er umfassend gemäß § 17 Abs. 2 KSchG unterrichtet worden sei.

Mangel kann geheilt werden

Dem BAG genügte dies. Selbst wenn der Insolvenzverwalter den Betriebsrat formal unzureichend informiert hatte, so sei ein etwaiger Schriftformmangel bei der Unterrichtung des Gesamtbetriebsrats durch dessen abschließende Stellungnahme im Interessenausgleich geheilt. Dafür spreche der Zweck des Unterrichtungserfordernisses, welches auf die EU-Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG zurückgeht. Danach soll die Arbeitnehmervertretung konstruktive Vorschläge unterbreiten können, um die Massenentlassung zu verhindern oder einzuschränken. Diesem Zweck ist genügt, wenn die Arbeitnehmervertretung aufgrund schriftlich fixierter ausreichender Angaben des Arbeitgebers zu den geplanten Entlassungen eine abschließende Stellungnahme abgibt.

BAG

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