Kündigung wegen fremdenfeindlicher Äußerungen per Whatsapp unwirksam
Rechtsextreme Äußerungen seiner Mitarbeiter muss ein Arbeitgeber nicht tolerieren. Aber welches Fehlverhalten des Arbeitnehmers außerhalb des Arbeitsverhältnisses ist rein privat und vom Arbeitgeber zu akzeptieren? Zumindest private Äußerungen auf dem Smartphone, die an den Arbeitgeber weitergeleitet werden, rechtfertigen keine Kündigung, entschied das Arbeitsgericht Mainz.
Fristlose Kündigung der Mitarbeiter unwirksam
Der konkrete Fall: Vier Mitarbeiter des Wormser Ordnungsamt tauschten in einer privaten Whatsapp-Gruppe auf ihren Smartphones unter anderem fremdenfeindliche Bilder aus. Alle waren im Vollzugsdienst des Ordnungsamts tätig. Der Arbeitgeber, die Stadt Worms, kündigte ihnen aus diesem Grund fristlos. Die Stadt hat zudem nach Aussage der Staatsanwaltschaft Mainz „gegen Bedienstete des Ordnungsamtes Strafanzeige wegen rechtslastiger Äußerungen erstattet“, die innerhalb einer Whatsapp-Gruppe gemacht worden sein sollen. Diese Prüfung ist bisher noch nicht abgeschlossen.
ArbG Mainz: Vertrauensschutz für Privathandys - kein Kündigungsgrund
Das Arbeitsgericht sah im Verhalten der Mitarbeiter jedoch keinen Kündigungsgrund. Äußerungen und Bildertausch seien auf den privaten Smartphones der Mitarbeiter geschehen, weshalb diese darauf vertrauen durften, dass dies nicht nach außen getragen würde.
Arbeitnehmer darf darauf vertrauen, dass Arbeitgeber nicht informiert wird
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 534/08), nach der es arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des sich äußernden Arbeitnehmers gehen darf, wenn ein Gesprächspartner diese Vertraulichkeit aufhebt und den Arbeitgeber informiert.
In dem BAG-Urteil ging es um diffamierende oder ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und/oder Kollegen. Hier stellte das Gericht klar, dass diese, wenn sie in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen gefallen sind, nicht ohne Weiteres eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
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