Massenentlassungsanzeige: Neues Formular erschwert wirksame Kündigungen
Die Erstattung der Massenentlassungsanzeige ist seit jeher ein ungewisses Territorium. Das zeigt auch ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Schutz vor Massenentlassung während Elternzeit.
Anzeige einer Massenentlassung: Neues Formular der Arbeitsagentur
Nachdem das BAG nach einigen Entscheidungen rund um das Konsultationsverfahren, das heißt die erforderliche Beteiligung des Betriebsrats, hin und her entschieden hat, hat nun die Bundesagentur für Arbeit (BA) Ende Oktober 2016 neue Formulare für die Massenentlassungsanzeige online gestellt. Neu ist das Formular mit der Bezeichnung "BA-KSchG 1 12/2015". Anders als diese Angabe vermuten lässt, wurden die Formulare von der Agentur jedoch nicht am Ende des Jahres 2015, sondern erst im Oktober 2016 ausgetauscht.
Massenentlassung: Neue Pflichtangaben zur Kündigung ohne Gesetzeserfordernis
Dabei wurde nicht nur das bisherige Formular überarbeitet, sondern auch die Anlage „Berufsgruppen“ („BA-KSchG 2a 05/2014“) vollständig abgeschafft. Stattdessen findet sich in Ziffer 3.1 des neuen Formulars eine Tabelle. Darin sollen jeweils die Berufsklasse (fünfstellige DEÜV-Nummer: der Tätigkeitsschlüssel, nach dem die Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung gemeldet sind und nach der bei der Massenentlassungsanzeige eingeordnet wird), die Anzahl der in der Regel im Betrieb beschäftigten Personen dieser Berufsklassen (also DEÜV-Nummer) und die davon zu entlassende Mitarbeiterzahl sowie das Datum der Kündigung und die Kündigungsfrist angegeben werden.
Kündigung statt Entlassung: ein irreführender Begriff
Problematisch ist die Abweichung der im Formular verwendeten Bezeichnungen von den Erfordernissen des § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das neue Formular der Agentur spricht nicht mehr von Entlassungen, sondern von Kündigungen. In den daneben stehenden Angaben erklärt die Agentur, unter dem Begriff „Kündigung“ sollten sowohl Aufhebungsverträge als auch Kündigungen zusammengefasst werden. Abgesehen davon, dass es sich bei einem Aufhebungsvertrag gerade nicht um eine Kündigung handelt, fehlt auch jeglicher Hinweis darauf, dass es sich auch bei arbeitgeberveranlassten Eigenkündigungen um Entlassungen im Sinne des § 17 KSchG handelt und diese bei der Massenentlassungsanzeige angegeben werden müssen. Die BA versucht zwar durch die Klarstellung des Begriffs der Kündigung die fehlerhafte Bezeichnung zu korrigieren. Trotz allem trägt das neue Formular weder der Massenentlassungsrichtlinie (RL 98/59/EG vom 20.7.1998) noch § 17 KSchG Rechnung, da eben nicht nur Kündigungen in die Anzeige aufzunehmen sind.
Berufsklasse statt Berufsgruppe
Weiter fordert die Agentur in ihrem neuen Formular eine fünfstellige DEÜV-Nummer (Berufsklasse). § 17 KSchG fordert jedoch die Angabe der Berufsgruppen, der in der Regel beschäftigten und der zu entlassenden Arbeitnehmer. Unter Berufsgruppen wurden nach dem bisherigen Anlageformular der Agentur für Arbeit die jeweils dreistelligen DEÜV-Nummern verstanden, die in dem Formular „Anlage Berufsgruppen“ enthalten waren. Die neu geforderte fünfstellige DEÜV-Nummer umfasst mit den ersten drei Stellen die bisherige Berufsgruppennummer. Das bedeutet, die Agentur verlangt nunmehr zusätzliche Angaben. Dabei grenzt die Stelle 4 Aufsichts- und Führungskräfte von reinen Fachkräften ab, die Stelle 5 kennzeichnet das Anforderungsniveau des ausgeübten Berufs. Der Aufwand vergrößert sich damit, da es nicht nur 144 Berufsgruppen, sondern etwa 2.000 Berufsklassen gibt.
Angabe von Kündigungsdatum und Kündigungsfrist
Darüber hinaus soll nach der Agentur für Arbeit nicht nur das Datum der Kündigung (laut Gesetz „Entlassung“) angegeben werden, sondern auch die Kündigungsfrist. Nach dem Gesetz muss jedoch weder das Datum der Kündigung angegeben werden (sondern nur der Zeitraum der beabsichtigten Entlassungen), noch die entsprechende Kündigungsfrist.
Meist sind deutlich weniger Mitarbeiter in einer Berufsklasse als in einer Berufsgruppe. Außerdem werden durch das Datum der Kündigung und die unterschiedliche Kündigungsfrist die Mitarbeiter nach der im Formular der Agentur angelegten Tabelle so weit aufgeschlüsselt, dass im Prinzip jeder Mitarbeiter einzeln erfasst werden müsste.
Massenentlassungsanzeige: Formular ignorieren oder Zurückweisung riskieren?
Arbeitgeber stehen nun vor dem Dilemma, entweder durch weitgehendes Ignorieren des Formulars beziehungsweise der Liste der Agentur für Arbeit Probleme mit der Agentur zu bekommen oder durch Erfüllung der Agentur-Vorgaben gegebenenfalls später im Kündigungsschutzprozess wegen Nichterfüllung der Vorgaben des § 17 KSchG zu scheitern. Dadurch wird die Erstattung einer ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige weiter erschwert.
Mehr zum Thema Erstattung der Massenentlassung und den möglichen Auswirkungen des neuen Formulars auf das Konsultationsverfahren lesen Sie im neuen Personalmagazin, Heft 02/2017. Hier geht es zur Personalmagazin-App.
Autorinnen:
Kathrin Bürger ist Partnerin bei der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München.
Anne Dziuba ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München.
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