Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis - Reden ist Silber, Schweigen ist Gold?
Nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dieses Recht schützt nicht nur Jedermann vor Eingriffen des Staates; auch der Arbeitnehmer ist in seiner freien Meinungsäußerung im Arbeitsverhältnis geschützt (BAG 24.11.05, 2 AZR 584/04). Dasselbe gilt umgekehrt für den Arbeitgeber – nicht jede Meinungsäußerung stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung oder Mobbing dar.
Der Meinungsfreiheit sind Grenzen gesetzt
Das Arbeitsverhältnis ist kein Ort der Neutralität; auch oder gerade hier sind Konflikte und Meinungsäußerungen an der Tagesordnung. Dies bedeutet jedoch noch lange nicht, dass ein Arbeitnehmer reden kann, wie ihm der Schnabel gewachsen ist. Eine Begrenzung findet das Recht auf freie Meinungsäußerung in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze oder im Recht der persönlichen Ehre, Art. 5 Abs. 2 GG. Darüber hinaus wird das Recht auf freie Meinungsäußerung durch die allgemeinen Schranken der Grundsätze von Treu und Glauben und die beiderseitigen Rücksichtspflichten im Arbeitsverhältnis eingeschränkt. Und schließlich gibt es Äußerungen, die erst gar nicht vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind.
Zum Schwur über die Meinungsfreiheit kommt es in der Praxis häufig dann, wenn der Arbeitgeber auf eine Äußerung des Arbeitnehmers mit einer Abmahnung oder Kündigung reagiert.
Beleidigung, Lüge oder doch nur Kritik?
Im Streitfall ist zunächst zu klären, ob die Meinungsäußerung vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst ist. So sind unwahre Tatsachenbehauptungen von vornherein vom Schutzbereich ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer überschreitet auch dann die Grenzen der Meinungsfreiheit, wenn er den Arbeitgeber oder seine Kollegen beleidigt. Insbesondere Schmähkritik und Formalbeleidigungen werden nicht durch Art. 5 GG geschützt.
Im Übrigen ist eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen; im Zweifel tritt die Meinungsfreiheit hinter dem ebenfalls grundrechtsgeschützten Achtungsanspruch des Einzelnen zurück, wenn die Herabsetzung dessen Person im Vordergrund steht. Dabei ist unerheblich, ob die herabwürdigenden Äußerungen direkt gegenüber dem Vorgesetzten erfolgen oder ob sich der Arbeitnehmer intern oder extern in Form einer üblen Nachrede oder gar einer Verleumdung äußert.
Andererseits ist der Arbeitnehmer durchaus berechtigt, die Zustände im Betrieb in sachlicher Form zu kritisieren. So ist ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch nicht daran gehindert, Betriebsinterna zu offenbaren, wenn er damit gewichtige innerbetriebliche Umstände aufdeckt, durch welche die Öffentlichkeit betroffen ist und denen durch betriebsinternes Vorstelligwerden nicht erfolgreich begegnet werden kann. Wo im Übrigen die Grenze der zulässigen Kritik zu ziehen ist, ist abhängig davon, ob der Arbeitnehmer betriebsintern sachliche Kritik übt oder seinen Arbeitgeber öffentlich kritisiert. Öffentliche Kritik kann schnell mit einer Rufschädigung einhergehen und für den Arbeitgeber einen Wettbewerbsnachteil bedeuten. Dies gilt insbesondere bei der Weitergabe von Gerüchten über die Geschäftsentwicklung oder Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers. Hier sollte der Arbeitnehmer mit einer Meinungsäußerung sehr vorsichtig umgehen.
Zu einer öffentlichen Äußerung zählen dabei auch Meinungsäußerungen in sozialen Netzwerken wie Facebook, XING, StudiVZ oder Twitter. Selbst wenn die Nutzung des Netzwerks eine Anmeldung voraussetzt und sich die Meinungsäußerung damit formal an einen begrenzten Teilnehmerkreis richtet, ist diese Äußerung zumindest nicht mehr betriebsintern. Zudem sind gerade diese Netzwerke geeignet, eine Nachricht sehr schnell zu verbreiten und von einer Vielzahl von Menschen wahrgenommen zu werden. Hinzu tritt die Gefahr des Kontrollverlustes: Eine im Internet platzierte Nachricht kann einfach kopiert und weiter versandt werden.
Äußert sich der Arbeitnehmer umgekehrt in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen, darf er anlässlich solcher Gespräche regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen getragen (BAG 10.12.2009, 2 AZR 534/08).
Die politische Meinungsäußerungen
Art. 5 GG schützt grundsätzlich auch die politische Meinungsäußerung am Arbeitsplatz. Es ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer seine Meinung durch Wort, Plakate oder dem Tragen von Stickern und Buttons kundtut. Der Arbeitsplatz kann vom Arbeitgeber nicht als eine Art "politische Enklave" verstanden werden. Doch auch hier erfährt das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Arbeitnehmers Einschränkungen. Im konkreten Fall kann entscheidend sein, ob der Arbeitnehmer Außenkontakt zu Kunden, Lieferanten oder Besuchern hat. Denn in diesen Fällen kann die Meinungsäußerung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber zugerechnet werden; und dieser hat es nicht hinzunehmen, dass er als Meinungsträger instrumentalisiert wird.
Allgemeine Einschränkung der Meinungsfreiheit
Äußert der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis seine Meinung, ist es für den umfangreichen Schutz des Art. 5 GG grundsätzlich belanglos, ob die Aussage rational oder emotional oder auch für den Empfänger nützlich oder schädlich ist (BAG 24.11.05, 2 AZR 584/04). Allerdings wird das Recht der Meinungsfreiheit allgemein durch die wechselseitigen Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten im Arbeitsverhältnis beschränkt. Als Kriterium für eine solche Einschränkung gilt: Die Äußerungen des Mitarbeiters dürfen nicht dazu führen, dass das Zusammenleben im Betrieb ernsthaft gestört oder durch die Äußerung den Interessen des Betriebes zuwider gehandelt wird. Ob diese Grenze überschritten wurde, ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine Grenzverletzung ist dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Störung der Betriebsabläufe kommt oder eine konkrete Gefahr für die Außenwirkung droht.
Besonderheiten im öffentlichen Dienst und in Tendenzbetrieben
Für den öffentlichen Dienst galten bisher Besonderheiten. Den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst wurde eine gewisse Mäßigung und Zurückhaltung auferlegt. Diese Sonderpflicht beruhte aber in erster Linie nicht auf der Stellung und Funktion des Arbeitgebers, sondern der konkret in § 8 BAT geregelten Pflicht des Angestellten, sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird, sowie sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen. Diesen Pflichtenkatalog haben die Tarifvertragsparteien im TVöD nicht mehr aufgenommen. Hieraus folgert das Bundesarbeitsgericht nunmehr, dass für einen nicht hoheitlich tätigen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes keine weitergehenden vertraglichen Nebenpflichten im Hinblick auf sein außerdienstliches Verhalten gelten als für einen Beschäftigten in der Privatwirtschaft (BAG 10.9.2009 , 2 AZR 257/08). Gleichwohl wird man in Abhängigkeit von Status, Stellung und Aufgabenkreis des Angestellten des öffentlichen Dienstes eine politische Loyalitätspflicht und eine gewisse Zurückhaltung aufgrund der funktional staatlichen Verbundenheit in seiner Meinungsäußerung verlangen können.
Ebenso wie im Bereich des öffentlichen Dienstes werden auch im Tendenzbetrieb (Gewerkschaften; Arbeitgeberverbände; politische Einrichtungen und Parteien; Unternehmen mit konfessionellen, erzieherischen, wissenschaftlichen Zielen) erhöhte Anforderungen an die Arbeitnehmer hinsichtlich der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit gestellt. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten. Ein Tendenzträger ist verpflichtet, sowohl bei der Arbeitsleistung als auch im außerdienstlichen Bereich nicht gegen die Tendenz des Unternehmens zu verstoßen. Ein Tendenzträger hat sich auch außerdienstlich solcher Äußerungen und Handlungen zu enthalten, die der Tendenz des Unternehmens nachhaltig zuwiderlaufen und damit betriebliche Interessen des Unternehmens erheblich berühren (BAG 23.10.2008, 2 AZR 483/07).
Einschränkung der Meinungsfreiheit von Betriebsräten
Betriebsräte unterliegen einem gesetzlich geregelten Verbot parteipolitischer Betätigung, § 75 Abs. 2 S. 3 BetrVG. Dieses Verbot erfasst zwar keine Äußerungen allgemein politischer Natur; hierzu zählen alle Äußerungen allgemeinpolitischer Art, die eine politische Partei, Gruppierung oder Richtung weder unterstützen noch sich gegen sie wenden. Liegt jedoch ein solcher konkreter Parteibezug vor, unterstellt das Gesetz - anders als bei sonstigen Betätigungen - stets eine Gefährdung des Betriebsfriedens und der Zusammenarbeit im Betrieb. Dies beruht ersichtlich auf der Erwägung, dass das Eintreten für oder gegen eine politische Partei in besonderem Maße geeignet ist, zu Streitigkeiten innerhalb der Belegschaft zu führen und sich nachteilig auf das Betriebsklima und die Zusammenarbeit auszuwirken (BAG 10.3.2010, 7 ABR 95/08).
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