Kein Mindestlohn für durch Pausen verlängertes Praktikum
Seit seiner Einführung wirft das Mindestlohngesetz (MiloG) in der Praxis immer wieder neue Fragen auf. Nach § 22 MiloG muss der Arbeitgeber grundsätzlich auch Praktikanten den gesetzlichen Mindestlohn, der zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro gestiegen ist, zahlen. Damit Unternehmen auch weiterhin Praktika anbieten können, macht das Gesetz davon jedoch Ausnahmen. So fallen Praktika, die zur beruflichen Orientierung dienen und nicht länger als drei Monate dauern, nicht in den Geltungsbereich des MiloG. Ob ein Arbeitgeber ein Praktikum, das über diesen Zeitraum hinausgeht, mit dem Mindestlohn vergüten muss, hatte das BAG vorliegend zu entscheiden.
Der Fall: Höchstdauer für Praktikum zur Berufsorientierung überschritten
Der Arbeitgeber, der einen Reiterhof betreibt, vereinbarte mit der jungen Frau und späteren Klägerin, ein unentgeltliches Praktikum. Dieses sollte drei Monate dauern und der Berufsorientierung für eine Ausbildung als Pferdewirtin dienen.
Das Praktikum begann am 6. Oktober 2015 und endete am 25. Januar 2016. Zu den Aufgaben der Praktikantin gehörte es, dass sie putzte, Pferde sattelte, diese auf ein Laufband stellte, zur Weide brachte und wieder abholte, fütterte und bei der Stallarbeit half. Der gesamte Zeitraum des Praktikums überschritt die vorgesehenen drei Monate, jedoch unterbrach die Praktikantin das Praktikum nach Absprache für eine Zeit, um in der Zeit auf anderen Pferdehöfen sogenannte "Schnuppertage" zu verbringen. In dem Zeitraum war sie zudem teilweise arbeitsunfähig erkrankt oder im Urlaub.
Praktikumszeitraum länger als drei Monate: Praktikantin verlangt Mindestlohn
Nachdem das Praktikum beendet war, welches der Arbeitgeber nicht vergütet hatte, forderte die Praktikantin für die Zeitdauer ihres Praktikums den gesetzlichen Mindestlohn von damals 8,50 Euro, insgesamt 5.491,00 Euro brutto. Vor Gericht trug sie vor, dass sie einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn habe, da das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung die Höchstdauer von drei Monaten überschritten habe.
BAG: Höchstdauer eingehalten - kein Anspruch auf Mindestlohn
Vor dem Arbeitsgericht hatte die Praktikantin damit noch Erfolg. Bereits das LAG wies die Klage auf Berufung des Arbeitgebers ab. Nun entschied das BAG ebenfalls, dass der Praktikantin kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für ihr Praktikum zusteht.
Der fünfte Senat begründete seine Entscheidung damit, dass das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten habe.
Kurze Unterbrechungen werden auf Praktikumsdauer nicht angerechnet
Innerhalb dieses Rahmens seien Unterbrechungen des Praktikums möglich - vorausgesetzt, dass ein Praktikant hierfür persönliche Gründe habe und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen. Diese Kriterien waren aus Sicht des Gerichts erfüllt: Die Praktikantin habe das Praktikum vorliegend wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit oder auf eigenen Wunsch für wenige Tage unterbrochen und danach jeweils unverändert fortgesetzt. Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf angemessene Vergütung nach dem Berufsbildungsgesetz hatte aus prozessualen Gründen keinen Erfolg.
Hinweis: BAG, Urteil vom 30. 01. 2019, Az: 5 AZR 556/17; Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 25. 10. 2017, Az: 7 Sa 995/16
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