Das Gesetzespaket heißt derzeit im Entwurf „Tarifautonomiestärkungsgesetz“. Der wichtigste Kernpunkt des Gesetzespakets, das ab 2015 in Kraft treten soll, betrifft allerdings nicht die Autonomie der Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen) und schon gar nicht deren Stärkung. Vielmehr soll erstmals durch Gesetz
- ein branchenübergreifender Mindestlohn in ganz Deutschland eingeführt werden.
- Weiter soll die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen erleichtert werden.
- Schließlich soll das Arbeitnehmerentsendegesetz über die bisherigen Branchen hinaus auf alle Berufsbranchen erweitert werden.
Neu: Mindestlohn durch Gesetz
Bisher gibt es in 13 Branchen eine verbindliche Lohnuntergrenze durch allgemeinverbindliche Tarifverträge und das Arbeitnehmerentsendegesetz. Die Lohnhöhe liegt hierbei zwischen 6,50 EUR/h im Friseurhandwerk in den neuen Bundesländern und 13,95 EUR/h im Baugewerbe in den alten Bundesländern.
Ab 1.1.2015 soll grundsätzlich für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer ein Mindestlohn von 8,50 EUR/h durch Gesetz festgelegt werden.
Ausnahmen für bestimmte Branchen
Der Mindestlohn soll grundsätzlich für alle Branchen gelten.
Bis 31.12.2016 soll aber durch Tarifvertrag auf Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes noch vom Mindestlohn nach unten abgewichen werden können. Dies betrifft vor allem die Branchen, in denen bereits jetzt ein (niedrigerer) tariflicher Mindestlohn gilt. Ab 2017 ist eine solche Abweichung dann nicht mehr möglich.
Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte
Der gesetzliche Mindestlohn soll grundsätzlich für alle Arbeitnehmer gelten. Auszubildende oder ehrenamtlich Tätige sind nicht erfasst.
Ebenfalls nicht unter die geplante gesetzliche Regelung sollen Kinder und Jugendliche ohne Berufsabschluss fallen. Sinn der Ausnahme ist, dass Personen unter 18 Jahren nicht wegen Mindestlohnansprüchen auf eine schlechter bezahlte Ausbildung verzichten sollen.
Für Praktikanten soll gelten: Verpflichtende Praktika im Rahmen einer Ausbildung sind grundsätzlich vom Mindestlohn ausgenommen. Bei Orientierungspraktika vor oder während einer Ausbildung gilt jedoch, dass erst nach drei Monaten und nicht wie bisher nach sechs Wochen der Mindestlohn gezahlt werden muss. Schließlich soll der Mindestlohn auch nicht für (zuvor) Langzeitarbeitslose (§ 18 SGB III) gelten. Hier soll in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses vom Mindestlohn nach unten abgewichen werden können.
Ausnahmen soll es geben für Zeitungszusteller: Sie sollen ab dem nächsten Jahr einen Anspruch auf 75 %, ab 2016 auf 85 %und ab 2017 dann auf 8,50 EUR/h haben.
Für alle anderen Branchen sind Übergangslösungen nur aufgrund von Tarifverträgen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz möglich (s. h. weiter unten).
Saisonarbeiter: Neu definiert werden soll darüber hinaus die geringfügige, sozialversicherungsfreie Beschäftigung im Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Demnach liegt diese nun vor, wenn „die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt“. Bisher waren dies zwei Monate beziehungsweise 50 Arbeitstage. Kost und Logis von Saisonarbeitern können auf den Mindestlohn angerechnet werden. Laut Änderungsantrag soll diese Regelungen möglichen „Problemen bei der Saisonarbeit durch Einführung des Mindestlohns Rechnung tragen“.
Erleichterung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung
Wird ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklärt, gilt er zwingend für alle Arbeitsverhältnisse in seinem Geltungsbereich, unabhängig von der Mitgliedschaft in Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung. Bislang kann ein Tarifvertrag nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn in seinem Geltungsbereich mindestens 50 % der Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt sind. Dieses Kriterium soll künftig entfallen.
Künftig wird vor allem dann durch das zuständige Arbeitsministerium ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklärt werden können, wenn hierfür ein „öffentliche Interesse“ vorliegt.
Öffnung des Arbeitnehmerentsendegesetzes
Das Arbeitnehmerentsendegesetz regelt die Erstreckung von tariflichen Mindestarbeitsbedingungen auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland. Sie werden im Falle der Entsendung von Arbeitnehmern für Tätigkeiten nach Deutschland zur Einhaltung der hiesigen Tarifbedingungen verpflichtet. Bislang gilt das Arbeitnehmerentsendegesetz nur für bestimmte Branchen. Die Öffnung für alle Branchen soll den Tarifvertragsparteien insbesondere ermöglichen, gerade während der Einführungsphase des Mindestlohngesetzes bis Ende 2016, durch Branchentarifverträge vom Mindestlohn abzuweichen.