Mitbestimmung des Betriebsrats beim Arbeitsschutz

Beabsichtigt der Arbeitgeber zur Planung und Durchführung des Arbeitsschutzes eine geeignete Organisation aufzubauen und ausgewählten Arbeitnehmern näher bezeichnete Aufgaben zu übertragen, hat der Betriebsrat mitzubestimmen.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen, das sich u. a. mit der Installation und der Wartung von Aufzügen befasst. Mit einem Schreiben übertrug sie in ihrem Hamburger Betrieb ihr obliegende Pflichten des Arbeitsschutzes für die gewerblichen Arbeitnehmer auf die dort beschäftigten Meister.

Zugleich gab sie diesen auf, die entsprechenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf die ihnen unterstellten Mitarbeiter mit Vorgesetztenstellung zu delegieren. Den Betriebsrat beteiligte sie hierbei nicht. Dieser hat geltend gemacht, er habe bei der Schaffung einer Organisation zum betrieblichen Arbeitsschutz mitzubestimmen.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben.

Mit dem genannten Schreiben hat die Arbeitgeberin eine zur Durchführung des betrieblichen Arbeitsschutzes geeignete Organisation mit näher bezeichneten Aufgaben und Verantwortlichkeiten geschaffen. Hierfür schreibt das Arbeitsschutzgesetz dem Arbeitgeber kein bestimmtes Modell vor. Es bestimmt lediglich einen Rahmen für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation.

Die hierdurch eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats (BAG, Beschluss vom 18.3.2014, 1 ABR 73/12).

BAG; PM Nr. 11/14

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