Gesellschafter-Geschäftsführer: Tipps zur Versorgung
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) bestimmt seit Monaten die Diskussion um die bAV. Doch trotz aller neuer Fördermöglichkeiten: Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) profitieren davon nur sehr eingeschränkt.
Zugegeben – diese Personengruppe hatte der Gesetzgeber auch nicht im Fokus, als das BRSG entwickelt und beraten wurde. Was aber nichts an der Tatsache ändert, dass bei ihnen eine zusätzliche Vorsorge ein Muss ist. Denn aus der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) können sie kaum oder gar keine Leistungen erwarten. Für eine adäquate Versorgung im Alter ist daher die bAV eine sinnvolle, steuerlich interessante und sehr flexible Option – insbesondere in Form der Direktzusage.
Auswirkungen des BRSG auf die GGF-Versorgung
Welche Möglichkeiten bietet das BRSG dennoch für GGF? Wie können diese sinnvoll in den Aufbau einer Altersversorgung integriert werden? Und worauf sollten Unternehmen achten, damit die Versorgungszusage für den GGF auch zu einer vernünftigen Altersversorgung führt? Grundsätzlich muss die Diskussion weg vom Sozialpartnermodell hin zur alten bAV-Welt gelenkt werden‚ unter Einbeziehung der neuen Fördermöglichkeiten nach § 3 Nr. 63 EstG.
Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung: § 3 Nr. 63 EstG ausschöpfen
Grundsätzlich stehen für die GGF-Versorgung alle fünf Durchführungswege offen, die das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) kennt. Jeder dieser Wege ist sinnvoll, jeder Weg hat aber seine individuellen Vor- und auch Nachteile. So bieten die externen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds etwa den Vorteil, dass der Versorgungsanspruch direkt gegen den Versorgungsträger besteht. Im Falle einer Insolvenz des Unternehmens ist das angesparte Vermögen somit sicher.
Der Nachteil: Aus steuerlichen Gründen gibt es einen Höchstbeitrag, der an den Versorgungsträger gezahlt werden darf. Durch das BRSG wurde dieser Höchstbetrag von bislang vier Prozent auf nunmehr acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (2018: 6.240 Euro jährlich) erhöht.
Der erste Schritt der bAV für Gesellschafter Geschäftsführer sollte sein, diese neue Grenze voll auszuschöpfen. Für einen jüngeren GGF im Alter von beispielsweise 30 Jahren kann damit bereits ein signifikanter Teil der Altersversorgung aufgebaut werden. Für den älteren GGF zum Beispiel von 50 Jahren kann damit immerhin eine sinnvolle Ergänzung der Altersversorgung vorgenommen werden.
Zweiter Schritt: Direktzusage oder Unterstützungskasse
Da der GGF sehr häufig keinen oder nur einen geringfügigen Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung aufbaut, reicht aber auch diese neue beziehungsweise erweiterte Möglichkeit oft nicht aus. Daher ist darüber hinaus meist ein zweiter Schritt der bAV erforderlich, bei dem eine Finanzierung der Altersversorgung in unbegrenzter Höhe steuerlich zulässig ist. Das ist bei den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse der Fall.
Bei der Direktzusage, auch unmittelbare Versorgungszusage genannt, erteilt die Firma die Zusage ohne Einschaltung eines externen Versorgungsträgers. Das Unternehmen muss also die Finanzierung der in Aussicht gestellten Leistungen intern vornehmen. Das heißt: Für die eingegangene Verpflichtung ist eine Pensionsrückstellung zu bilden. Bei einer Unterstützungskasse erfolgt die Versorgung hingegen durch einen externen Versorgungsträger. Dieser wird von der Firma durch die Entrichtung von Zuwendungen finanziert. Erst in der Auszahlungsphase besteht Lohnsteuerpflicht für die Leistungen. Der frühere GGF kann dann häufig mit einem niedrigeren Steuersatz gegenüber seiner aktiven Dienstzeit rechnen.
Darüber hinaus ist die Zuführung zur Pensionsrückstellung beziehungsweise die Zuwendung zur Unterstützungskasse eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe und reduziert somit schon in der aktiven Zeit des GGF die Steuerlast des Unternehmens.
Pensionsrückstellungen für Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig anpassen
Die viel gescholtene Pensionsrückstellung bei der Direktzusage ist kein Problem, wenn die Versorgungszusage richtig ausgestaltet und regelmäßig überprüft wird. In der Praxis gibt es jedoch häufig Zusagen, die zehn und mehr Jahre nicht mehr angesehen oder gar angepasst wurden. Dann können sie zu einem Problem werden.
Checkliste zur steuerlichen Anerkennung der Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung
Finanzbehörden haben einen kritischen Blick auf die Gestaltung von GGF-Versorgungen, insbesondere wenn es sich um beherrschende GGF handelt. Das gilt vor allem für Direktzusagen oder Zusagen über eine Unterstützungskasse. Daher muss bei der Gestaltung einer GGF-Versorgung neben den Anforderungen des GGF und des Unternehmens ein besonderes Augenmerk auf den steuerlichen Anforderungen liegen.
Für die steuerliche Anerkennung muss die GGF-Zusage:
- zivilrechtlich wirksam erteilt werden, ein Gesellschafterbeschluss ist daher erforderlich. Das gilt auch auf für die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung.
- schriftlich, klar, eindeutig und im Voraus erteilt sein.
- erdienbar sein: Die erstmalige Erteilung oder die Erhöhung einer bestehenden Zusage muss spätestens zehn Jahre vor der frühestmöglichen Inanspruchnahme erfolgen.
- ein steuerlich anerkanntes reguläres Pensionsalter festlegen (bei ab 9. Dezember 2016 neu erteilten Versorgungszusagen darf für beherrschende GGF 67 Jahre beziehungsweise 62 Jahre für nicht-beherrschende GGF nicht unterschritten werden).
- finanzierbar sein.
- angemessen sein.
- die Probezeiten einhalten: das Unternehmen muss fünf Jahre bestehen und der GGF muss mindestens zwei bis drei Jahre dort tätig sein.
Hinweise des BFH zur steuerlichen Anerkennung einer GGF-Zusage
Die Notwendigkeit, die steuerlichen Besonderheiten besonders sorgfältig zu behandeln, spiegeln auch die zahlreichen Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) zur Anerkennung einer GGF-Zusage wider (unter anderem I R 89/15 und I R 76/13). Selbst bei einem Wechsel des Durchführungsweges ohne eine Erhöhung der Versorgungsleistungen beginnt die Frist für die Erdienung der Versorgungszusage gegebenenfalls neu (siehe auch BFH vom 20. Juli 2016 – I R 33/15).
Hinweis: Weitere Informationen zu den steuerlichen Änderungen durch das BRSG finden Sie in unserem Beitrag "Steuerliche Änderungen in der bAV ab 2018".
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