Betriebsrentenstärkungsgesetz: Arbeitgeberzuschuss in der bAV wird Pflicht
Ab Januar 2022 ist der Arbeitgeberzuschuss in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zur Entgeltumwandlung für alle bAV-Verträge verpflichtend. Bisher war er mit der zum 1. Januar 2019 wirksam gewordenen "Stufe zwei" des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) auf Neuabschlüsse in der bAV beschränkt. Konkret bestimmt das Gesetz, dass der Arbeitgeber, soweit er durch die Entgeltumwandlung seiner Mitarbeitenden Sozialversicherungsbeiträge spart, den von ihm ersparten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen in pauschalierter Form (15 Prozent des Umwandlungsbeitrags) zugunsten seines Beschäftigten an die durchführende Versorgungseinrichtung weiterleitet. Ausnahmen sind nur noch durch Tarifvertrag möglich.
Einzelheiten zur Berechnung des verpflichtenden Arbeitgberzuschusses in der Entgeltumwandlung finden Sie in unserer News "Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ab 2022 Pflicht"
BRSG: Steuerfreier Höchstbetrag für den Arbeitgeberzuschuss zur bAV
Auch steuerrechtlich brachte das BRSG für die bisherigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, U-Kasse und Direktzusage Neuerungen. Am wichtigsten: Der steuerfreie Höchstbetrag der Entgeltumwandlung wurde von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) angehoben. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung bleiben damit 2021 unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsentgelt bis zu 6.816 Euro steuerfrei (8 Prozent von 85.200 Euro)
Einzelheiten zu den steuerrechtlichen Änderungen durch das BRSG finden Sie in unserer News: "Steuerliche Änderungen in der bAV."
Überblick Betriebsrentenstärkungsgesetz: Neue Pflichten für Arbeitgeber in der bAV
Kernstück des neuen Gesetzes ist die Möglichkeit, eine betriebliche Altersversorgung per Tarifvertrag im Unternehmen einzuführen (Sozialpartnermodell). Weitere Änderungen betreffen die Verbesserung der Rahmenbedingungen der bAV auch in den bisherigen Durchführungswegen der bAV. Das sind insbesondere die Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags in der kapitalgedeckten bAV, der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung durch Weitergabe der ersparten Sozialversicherungsbeiträge an die Beschäftigten und die Möglichkeit, durch Tarifvertrag die automatische Teilnahme an der bAV zu vereinbaren (Opting-out).
Sozialpartnermodell: Zielrente per Tarifvertrag ohne Arbeitgeberhaftung
Um die bAV aus ihrer Nebenrolle bei der Altersversorgung herauszuholen, setzt das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz vor allem auf die Tarifpartner. Die sollen, so die Idee des sogenannten Sozial- oder Tarifpartnermodells, künftig auf tariflicher Grundlage reine Beitragszusagen einführen dürfen. Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu bezahlen. Dabei sind Mindest- oder Garantieleistungen für Arbeitnehmende verboten. Im Gegenzug werden Arbeitgeber von der Haftung befreit ("pay and forget").
Erstmals kann so eine bAV angeboten werden, für deren dauerhaftes Leistungsniveau der Arbeitgeber nicht haften muss. Der Arbeitgeber steht lediglich für die sogenannte Zielrente, eine vorab definierte Betriebsrente entsprechend der eingebrachten Beiträge ein, nicht für deren Rendite.
Tarifrente nach dem Sozialpartnermodell auch für Nichttarifgebundene möglich
Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sie das "Tarifmodell und die Versorgungskasse der Branche nutzen dürfen". Eine gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber, die Tarifrente anbieten zu müssen, gibt es nicht. Jedoch verhindert eine Soll-Vorschrift, dass Tarifpartner überhöhte Eintrittsgelder für nichttarifgebundene Firmen verlangen, die sich einem tarifvertraglichen Versorgungswerk der "Nahles-Rente" anschließen wollen.
Sozialpartnermodell: Aufsicht und Auskunftsanspruch
Die neue Betriebsrente wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf der Grundlage spezifischer neuer Aufsichtsvorschriften überwacht. Daneben ist es Sache der Sozialpartner, zusammen mit den Versorgungseinrichtungen möglichst effiziente und sichere Betriebsrentensysteme einzuführen, zu implementieren und zu steuern.
Die angestrebte höhere Verbreitung einer zusätzlichen Altersvorsorge soll auch durch eine gezielte Aufklärung durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden. Bisher konnten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge Auskünfte erteilen, soweit sie dazu im Stande waren. Künftig sollen die Träger über die gesamte staatlich geförderte zusätzliche Altersversorgung Auskünfte erteilen. Die Auskunftserteilung schließt auch den konkreten Einzelfall ein.
Die Auskunftserteilung muss immer neutral und anbieterunabhängig erfolgen. Konkrete Produktempfehlungen dürfen nicht gegeben werden.
BRSG: Förderbetrag und Freibetrag für Geringverdiener in der bAV
Um Geringverdiener stärker als bisher zu fördern, werden im Betriebsrentenstärkungsgesetz neue Anreize für den Auf- und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung gesetzt. Als Geringverdiener gelten Beschäftigte bis 2.200 Euro. Zahlt der Arbeitgeber mindestens 240 Euro als zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur bAV eines Geringverdieners ein, so kann er 30 Prozent von der Lohnsteuer des oder der Arbeitnehmenden einbehalten, die im Wege der Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt wird. Für Beiträge von mindestens 240 bis 480 Euro im Kalenderjahr beträgt der Förderbetrag für den Arbeitgeber somit 72 bis maximal 144 Euro im Kalenderjahr.
Der zusätzliche Arbeitgeberbetrag bleibt für Geringverdiener steuerfrei. Näheres hierzu lesen Sie in unserer News "Steuerrechtliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung".
Zusätzlich gilt für Geringverdiener seit 1. Januar 2018 ein Freibetrag von 200 Euro pro Monat, in dessen Höhe eine Leistung aus der bAV nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet wird. Die Höhe des Freibetrages wird regelmäßig angepasst.
Betriebsrentenstärkungsgesetz stärkt auch die Riesterrente
Zusätzlich zu den zuvor genannten Maßnahmen werden Verbesserungen im Bereich der Riester-Rente auf den Weg gebracht (mehr Details zur Riester-Rente im Zusammenhang mit dem BRSG finden Sie hier). Die jährliche Grundzulage wird von gegenwärtig 154 Euro auf nun 175 statt ursprünglich 165 Euro angehoben. Es gibt Erleichterungen bei der Besteuerung der Abfindungen von Kleinbetragsrenten. Beim Zulageverfahren werden die Verfahren verbessert, insbesondere durch eine kürzere Frist für die Überprüfung des Zulageanspruchs durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen.
Weitere Informationen zu den neuesten Entwicklungen in der bAV finden Sie in unserem aktuellen Personalmagazin plus bAV.
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