Attraktivität der Riesterförderung deutlich verbessert
Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung (bAV) hat, kann er verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a bzw. 82 Abs. 2 EStG (sog. Riester-Förderung) erfüllt sind. Diese Möglichkeit gilt nur für die betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung im Kapitaldeckungsverfahren.
GKV: Doppelte Verbeitragung bis Ende 2017 als Versorgungsbezug
In der Folge entfällt dann die Steuerfreiheit der Beiträge zu Gunsten einer möglichen Riester-Förderung. Verbunden mit dem Wegfall der Steuerfreiheit ist auch die Verbeitragung dieser Aufwendungen in der Sozialversicherung während der Ansparphase. Bis zum 31.12.2017 waren auch die Auszahlungen in der Leistungsphase bei gesetzlich krankenversicherten Personen als sog. Versorgungsbezüge beitragspflichtig.
Im Gegensatz dazu werden privat abgeschlossene Riester-Renten nicht mit Beiträgen belegt. Die Ungleichbehandlung führt dazu, dass die Vertragsmöglichkeit über den Arbeitgeber kaum genutzt wurde.
Riester über Arbeitgeber: Gleichstellung mit privaten Riester-Verträgen
Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wird die doppelte Verbeitragung betrieblicher Riester-Verträge aufgehoben. Zukünftig sind betriebliche Riester-Renten in der Auszahlungsphase nicht mehr zu verbeitragen, sofern Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
Wegfall der Beitragspflicht auch bei bereits laufenden Auszahlungen
Die Neuregelung durch das BRSG ist ohne Übergangsregelung in Kraft getreten. Daher sind auch bereits laufend gezahlte Leistungen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, ab 1.1.2018 beitragsfrei.
Betroffene Altersvorsorgeleistungen
Betroffen sind Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 EStG. Der Anbieter von Altersvorsorgeverträgen hat nach dieser Vorschrift dem Zulageberechtigten jährlich eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster u. a. über den Stand des Altersvorsorgevermögens (im Rahmen der Riester-Förderung) zu erteilen. Die aus diesem Altersvorsorgevermögen resultierende Leistung ist von der Beitragspflicht ausgenommen.
Tatsächliche Förderung unerheblich
Beiträge, die zu Leistungen aus Altersvermögen im Sinne des § 92 EStG führen, müssen lediglich dem Grunde nach förderfähig im Rahmen der Riester-Förderung sein. Es ist nicht erforderlich, dass die Förderung tatsächlich erfolgt ist oder im Zeitpunkt der Beitragszahlung eine Förderberechtigung bestand. Ein Zulagenantrag muss nicht gestellt werden.
Teilweise Beitragsfreiheit bei Mischverträgen
In Mischfällen kommt es vor, dass für den Vertrag in der Ansparphase teilweise keine Riester-Förderfähigkeit vorlag (z. B. Beitragsabführung vor der aktiven Entscheidung des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme einer Riester-Förderung). Dann kann es in der Auszahlungsphase auch nicht zu einer vollständigen Beitragsfreistellung der Leistung kommen. Die spätere Altersleistung ist dann aufzuteilen in einen beitragsfreien Teil, der auf Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG beruht, und in einen beitragspflichtigen Teil, der nicht auf Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG beruht (Versorgungsbezug).
Auswirkungen für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung
Bei freiwillig Versicherten einer gesetzlichen Krankenkasse sind die og. Einnahmen weiterhin beitragspflichtig. Allerdings wird für diese Einkünfte bei der Beitragsfestsetzung nur noch der ermäßigte Beitragssatz zu Grunde gelegt.
Riester-Rente: Erhöhung der Grundzulage
Der Gesetzgeber hat außerdem beschlossen, ab dem 1.1.2018 die Grundzulage von 154 Euro pro Jahr auf 175 Euro pro Jahr zu erhöhen. Hat man einen Riester-Vertrag, bekommt man die volle Zulage von nunmehr 175 Euro, wenn man mindestens vier Prozent seiner Einkünfte (maximal 2.100 Euro abzüglich Zulage) pro Jahr in seinen Riester-Vertrag einzahlt.
Für jedes Kind, das nach dem 31.12.2007 geboren wurde, erhält der Sparer zusätzlich noch eine Kinderzulage in Höhe von (unverändert) 300 Euro pro Jahr und Kind (für davor geborene Kinder 185 Euro pro Jahr).
Darüber hinaus kann der Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung die Eigenbeiträge (zuzüglich der zunächst erhaltenen Zulage) als Sonderausgaben (unverändert) bis maximal 2.100 Euro geltend machen. Die Differenz zwischen der steuerlichen Auswirkung des Sonderausgabenabzugs und der erhaltenen Zulage bekommt der Riester-Sparer dann von seiner Einkommensteuer abgezogen.
Weitere Informationen:
Den aktuellen rechtlichen Stand zum BRSG und die Auswirkungen auf Unternehmen finden Sie in unserer News "Betriebsrentenstärkungsgesetz: Sozialpartnermodell bringt bAV ohne Garantien"
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Zwei Rückfragen.
1) Verstehe ich richtig, dass die Änderung nicht nur ab 1.1. 2018 neu abgeschlossene Verträge betrifft, sondern auch alle Altverträge, die noch in der Beitragsphase oder bereits in der Auszahlphase sind?
2) Wie werden Leistungen aus Überzahlungen behandelt? Fallen auch sie unter das Altersvermögen im Sinne des § 92 EStG, oder werden sie als krankenkassenbeitragspflichtige Versorgungsbezüge behandelt?
vielen Dank für Ihren Kommentar. Renten aus einer Riester geförderten betrieblichen Altersversorgung stellen über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung mit Wirkung ab dem 1.1.2018 keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge mehr dar. Dies gilt auch in laufenden Leistungsfällen. Die betrieblichen Riester-Renten werden damit in der Auszahlungsphase beitragsrechtlich den rein privaten Riester-Renten gleichgestellt. Im Ergebnis gehören sie entweder - bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern - in der Kranken- und Pflegeversicherung gar nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen oder werden - im Rahmen der freiwilligen Versicherung - in der Krankenversicherung nur mit dem ermäßigten Beitragssatz verbeitragt.
Leistungen aus Überzahlungen zählen unseres Erachtens ebenso zum Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG und bleiben beitragsfrei in der Auszahlungsphase, da sie bereits während der Ansparphase verbeitragt wurden (Vermeidung der Doppelverbeitragung).
Beste Grüße aus Freiburg
Haufe Online-Redaktion Personal
Die Doppelverbeitragung bleibt für bestimmte Personen bestehen. Richtig ist, dass die Riester-BAV den Grundsätzen der Verbeitragung der privaten Riester folgt.
Für Pflichtversicherte in der GKV stimmt Ihre Aussage.
Nicht jedoch für freiwillig in der GKV Versicherte Rentner.
Wer im letzten halben Arbeitsleben zu 90 % in der GKV versichert war, kommt in die GKV. Wer weniger als 90 % im letzten halben Arbeitsleben in der GKV versichert war, kann nur freiwilliges Mitglied in der GKV werden; in der Regel sind dies etwa 2-3 Jahre.
Diese Fälle gibt es öfters, als man denkt; insbesondere bei Frauen, die ein Kind bekommen haben und anschließend beispielsweise nicht mehr gearbeitet haben und sich dann privat versichert haben. Dies ist regelmäßig bei Beamten-Ehepaaren der Fall (Mann bemter, Ehefrau Hausfrau).
Wenn dann die Ehefrau nach einer längeren Kindererziehungszeit wieder pflichtversichert gearbeitet haben, dann schaffen diese Frauen die KVdR-Regelung nicht mehr.
Gleiches gilt auch, wenn die Ehefrau zeitgleich mit dem Ehemann in "Renete" gehen wollen und die Ehefrau z.B. 5 Jahre jünger ist.
vielen Dank für Ihren Kommentar. Wir haben den Artikel entsprechend ergänzt. Die betrieblichen Riester-Renten sind in der Auszahlungsphase nicht zu verbeitragen, sofern Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. In der freiwilligen Versicherung sind grds. alle Einnahmen und Geldmittel beitragspflichtig, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online-Redaktion Personal