Rechtmäßige Kündigung nach Spontanurlaub
Urlaubsantrag einreichen - reine Formsache? Keineswegs, denn für die Gewährung des Urlaubs ist allein der Arbeitgeber zuständig. Einen Urlaubsantrag muss der Vorgesetzte nicht zwingend genehmigen. Grundsätzlich sind zwar bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs gemäß § 7 UrlaubG die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen – wenn nicht betriebliche Belange entgegenstehen. Der Arbeitnehmer hat aber kein Recht sich selbst zu beurlauben.
Erscheint der Arbeitnehmer nach einem abgelehnten Urlaubsgesuch dennoch nicht zur Arbeit, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. Darauf wies das LAG Düsseldorf im Fall einer jungen Controllerin hin, die spontan ihren Urlaub per E-Mail von Mallorca aus verlängern wollte und aus ihrer Sicht "vergessen hatte, ihre Abwesenheit im System zu vermerken". Letztlich verglichen sich die Parteien.
Der Fall: Kündigung nach eigenmächtigem Urlaubsantritt
Die Arbeitnehmerin war als Junior Business Excellence Manager mit Controlling-Tätigkeiten in der Abteilung "Online Performance Management" tätig. Berufsbegleitend absolvierte sie das Masterstudium "BWL Management", welches sie mit einer Prüfung am Mittwoch, den 21. Juni 2017, erfolgreich beendete. Für die zwei Tage bis zum Wochenende nach ihrer Prüfung hatte sie Urlaub beantragt und genehmigt bekommen. Hierzu nutzte sie das im Unternehmen übliche automatisierte Verfahren zur Urlaubsbeantragung: Danach müssen die Mitarbeiter ihrem Vorgesetzten einen Termin mit dem Urlaubswunsch im Outlook-Kalender eintragen. Zusätzlich müssen sie über das "Employee Self Service"-System (EES) Urlaub beantragen.
Spontanurlaub: Nach Urlaub nicht zurück im Büro
Solange der Vorgesetzte nicht innerhalb einer Woche reagiert, wird der Urlaub durch das System als genehmigt vermerkt. Der Mitarbeiter erhält dann automatisch eine Mitteilung per E-Mail. In dieser Form beantragte die Arbeitnehmerin ihren Urlaub stets und so auch diesmal.
Nach dem Wochenende erschien die Arbeitnehmerin nicht im Betrieb. Stattdessen schickte sie mittags eine E-Mail an ihren Vorgesetzten, in der sie ihm mitteilte, dass sie die komplette Woche von Montag bis Freitag "Spontan-Urlaub" mache. Der Grund: Ihr Vater habe sie zur bestandenen Prüfung mit einem Mallorca Aufenthalt überrascht. Sie gab an, in der Euphorie und Eile keine Möglichkeit gehabt zu haben, ihre Abwesenheit am Rechner zu vermerken. Sie entschuldigte sich für die "Überrumpelung" und bat um eine kurze Rückmeldung. Per E-Mail teilte ihr der Vorgesetzte nachmittags mit, dass ihre Anwesenheit aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei. Urlaub sei Freitag sowie Montag und Dienstag der nächsten Woche möglich. Einen Tag später informierte die Mitarbeiterin ihn, dass sie bereits seit dem Wochenende auf Mallorca sei und nicht ins Büro kommen könne.
Kündigung nach eigenmächtigem Urlaubsantritt
Als die Arbeitnehmerin nach dieser Urlaubswoche auch am darauffolgenden Montag nicht zur Arbeit erschien, kündigte der Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrats fristgerecht.
Gegen diese Kündigung wehrte sich die Arbeitnehmerin vor Gericht. Zur Begründung gab sie an, dass sie im Vorfeld mit ihrem Vorgesetzten abgeklärt habe, dass eine Verlängerung ihres Zwei-Tage-Urlaubs kurzfristig möglich sei. Aus ihrer Sicht sei es im Interesse des Arbeitgebers gewesen, in besagter Woche Urlaub zu nehmen, zumindest sei es arbeitstechnisch kein Problem gewesen.
LAG Düsseldorf: Eigenmächtiger Urlaubsantritt ist Kündigungsgrund
Ebenso wie die Vorinstanz erkannte auch das LAG Düsseldorf keine Urlaubsabsprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ließ keinen Zweifel daran, dass die Klage keinen Erfolg haben könne.
Die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub sei ein Kündigungsgrund, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertige, machten die Richter deutlich. Dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde, hatte sie dem Arbeitgeber mit ihrer letzten E-Mail mitgeteilt. Damit habe sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt, betonten die Richter in der mündlichen Verhandlung.
Unerlaubter Urlaub: Keine Abmahnung erforderlich
Nach Auffassung des Gerichts habe es auch keiner Abmahnung bedurft und die Interessenabwägung falle in Anbetracht der kurzen Beschäftigungsdauer zu Lasten der Arbeitnehmerin aus. Lediglich in formeller Hinsicht äußerten die Richter leichte Bedenken, ob die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt sei.
Letztlich verständigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Kündigungsdatum, wobei sich der Arbeitgeber verpflichtete, der Arbeitnehmerin ein Zeugnis auszustellen sowie eine Abfindung von einem Monatsgehalt zu zahlen.
Hinweis: LAG Düsseldorf, Az: 8 Sa 87/18; Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2017, Az: 8 Ca 3919/17
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