"Urlaub ist kein Benefit-Programm"
Haufe Online-Redaktion: Herr Felder, das Arbeitsgericht Berlin schloss sich in seinem Urteil zum Urlaubsanspruch beim Tod eines Arbeitnehmers dem EuGH an. Was bedeutet diese Entwicklung für die Praxis?
Rupert Felder: Beim Urlaub geht es in der betrieblichen Auseinandersetzung vermehrt um eine finanzielle Perspektive: Aus Erholungsanspruch wird ein Abgeltungsanspruch, aus Zeit wird Geld – eine willkommene Formel für Ausgestaltung von Regelungen. Aber das ist die falsche Richtung. Nicht einmal mehr die Richter des ehrwürdigen Luxemburger Gerichtes können sich wohl Urlaub als Überquerung der Alpen und Ruhe am Strand vorstellen, also eine Erholung durch Abwesenheit von Arbeit. Sie verwechseln Erholung mit Geldanspruch. Vielleicht ist die gerade aufblühende Diskussion um "Arbeitszeit 4.0" eine willkommene Gelegenheit, den Ausgleich von Arbeit und Freizeit neu zu würdigen. In vielen Betrieben wird die Grundformel "Urlaubsjahr gleich Kalenderjahr" lax gehandhabt. Hier ist der erste Stellhebel, um den Urlaubsanspruch am Jahresende zum Erlöschen zu bringen.
"Nach der Europäischen Rechtsprechung weiß man in der Praxis des Jahres 2015 ja nicht mehr, ob der Tod vielleicht eine besonders ausgeprägte, quasi endgültige Form von Erholung sein soll."
Rupert Felder, Senior Vice President Global HR bei der Heidelberger Druckmaschinen AG
Haufe Online-Redaktion: Können Unternehmen die Folgen des aktuellen Urteils durch vertragliche oder kollektivrechtliche Normen abmildern?
Felder: Egal was die Firmen an neuen Vertragsklauseln erfinden oder was in Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geschrieben wird: Das ist alles Makulatur, wenn es durch die Gerichte wieder in eine Ersatzleistung gekippt wird. Nach der Europäischen Rechtsprechung weiß man in der Praxis des Jahres 2015 ja nicht mehr, ob der Tod vielleicht eine besonders ausgeprägte, quasi endgültige Form von Erholung sein soll oder wieso ein Vollzeit-Urlaubstag nicht einen Teilzeit-Urlaubstag ersetzen kann. Denn aus dem Urteil des EUGH vom 13. Juni 2013, Az. C-415/12, könnte man schließen: Reduziert ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit von Vollzeit auf Teilzeit und arbeitet er nur noch an einzelnen Wochentagen, wurde bisher sein in der Vollzeit entstandener Urlaubsanspruch entsprechend gekürzt – zu Unrecht. Oder es ist der Schluss aus dem EuGH-Urteil vom 12. Juni 2013, Az. C-118/13 möglich, wie ihn nun wohl auch das Arbeitsgericht Berlin gezogen hat: Verstirbt ein Arbeitnehmer und steht ihm zum Zeitpunkt des Todes noch Resturlaub zu, können seine Erben vom Arbeitgeber Urlaubsabgeltung verlangen. Ich denke, dass eine gesetzliche Klarstellung helfen würde. Aber ob das Arbeitsministerium zum Erbenschreck werden will, da habe ich dann doch meine Zweifel.
Haufe Online-Redaktion: Sie sprechen es an: In den vergangenen Jahren haben ja einige gerichtliche Entscheidungen das Urlaubsrecht erheblich verändert. Wie bewerten Sie die dadurch entstandene Situation?
Felder: In diesem Zusammenhang lohnt ein Blick in die Archive: Das Bundesurlaubsgesetz ist über 50 Jahre alt. Eines der Hauptanliegen der damaligen Gesetzesinitiative - nachzulesen in der Bundestagsdrucksache IV/207 war "die Beseitigung der unerfreulichen Rechtszersplitterung auf diesem Gebiet". Es gab Urlaubsvorschriften der Länder, Regelungen im Seemansgesetz von 1957, Vorschriften im Jugendarbeitsschutzgesetz von 1960, Zusatzurlaubsregelungen im Schwerbeschädigtengesetz von 1961 und welche im Eignungsübungsgesetz von 1961 – Grund genug für den Gesetzgeber hier für Klarheit zu sorgen. Der sozialpolitische Aspekt lag in der "Erhaltung und Wiederauffrischung" der Arbeitskraft. Das "Lohnausfallprinzip" war ein weiterer gesetzgeberischer Wegweiser. § 1 spricht dann auch vom "Erholungsurlaub" als gesetzlich geregelte Form betrieblicher Abwesenheit. Fünfzig Jahre später diagnostizieren wir erneut eine Zersplitterung, diesmal ausgelöst durch Rechtsprechungs-Chaos. Wünschenswert wäre eine gesetzliche Klarstellung, dass der Urlaub der höchstpersönlichen Erholung dient und ferner das Lohnausfallprinzip wieder Geltung bekommt, dann erübrigen sich richterliche Winkelzüge. Urlaub ist bezahlte, persönliche Freistellung von Arbeit, Punkt. Und kein Benefit-Programm.
Rupert Felder ist Senior Vice President Global HR bei der Heidelberger Druckmaschinen AG und Vizepräsident des Bundesverbands der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU).
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
8.902
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
8.6662
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
6.957
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
6.7552
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
4.518
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
4.416
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
3.851
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
3.55916
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
3.3061
-
Auswirkungen der Zeitumstellung auf Arbeitszeit und Vergütung
3.301
-
Ein arbeitsrechtlicher Rückblick auf die Ampelkoalition
21.11.2024
-
Umgang mit Geschlechts- und Namensänderungen am Arbeitsplatz
20.11.20243
-
Inflationsausgleichsprämie während Passivphase der Altersteilzeit
18.11.2024
-
Umsetzung der EU-Richtlinie für mehr Lohntransparenz
15.11.2024
-
Grundsätzliches zum Bereitschaftsdienst
14.11.2024
-
Schriftform im Arbeitsrecht: Klassische Fehler und deren Konsequenzen
13.11.2024
-
Aushangpflichtige Gesetze für Arbeitgeber 2025
12.11.2024
-
Altersfreizeit auch für Teilzeitbeschäftigte
11.11.2024
-
DSGVO-Schadensersatzanspruch wegen heimlicher Mitarbeiterüberwachung
07.11.2024
-
Vorsicht bei Weihnachtsgeschenken von Geschäftspartnern
06.11.2024
Gruß Iris Fritz