Mobbingvorwürfe rechtfertigen keine Kündigung
Die Betriebsleiterin war seit Mai 2017 als Meisterin für Badebetrieb beschäftigt und arbeitete zuletzt als stellvertretende Geschäftsführerin einer kommunalen Bad-Gesellschaft. Im Mai 2020 wandte sie sich mit einem Schreiben an den Oberbürgermeister der Stadt Offenburg, der zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der Bad-Gesellschaft ist, und erhob den Vorwurf, ihr vorgesetzter Geschäftsführer habe sie gemobbt, geschubst und angeschrien. Außerdem erstattete sie Strafanzeige gegen ihren Vorgesetzten.
Arbeitsgericht: Mobbingvorwürfe als Kündigungsgrund?
Daraufhin wurde ihr Arbeitsverhältnis gekündigt und zwar sowohl außerordentlich als auch hilfsweise ordentlich. Begründet wurden die Kündigungen damit, dass die Betriebsleiterin diese Vorwürfe zu Unrecht erhoben habe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht ließen sich die Vorwürfe der Betriebsleiterin auch nicht bestätigen. Dennoch wurden die Kündigungen vom Arbeitsgericht für rechtsunwirksam befunden. Nach der Überzeugung der zuständigen Kammer, war die Beschwerde der Klägerin beim Oberbürgermeister als zuständigem Aufsichtsratsvorsitzenden sowie die Einschaltung der Staatsanwaltschaft als Meinungsäußerung und zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte im Grundsatz zulässig.
Download-Tipp: Wichtige Kündigungsgründe und Leitfaden Kündigungsgespräch In diesem kostenlosen Haufe-Whitepaper erhalten Sie einen Überblick zu den wichtigsten Gründen und den Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Kündigung. Enthalten ist auch ein Gesprächsleitfaden zur Durchführung eines mitarbeitergerechten Kündigungsgesprächs. Hier gelangen Sie zum Download. |
Urteil: Mobbingvorwürfe sind kein Pflichtverstoß
Ein Verstoß der Betriebsleiterin gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und damit ein möglicher Kündigungsgrund wäre nur im Falle einer unsachlichen Schmähkritik anzunehmen oder wenn die Arbeitnehmerin wissentlich oder leichtfertig falsche und ehrenrührige Behauptungen aufgestellt hätte.
Dafür sah das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte und gab deshalb der Kündigungsschutzklage statt. Mittlerweile hat der Arbeitgeber weitere Kündigungen ausgesprochen, über deren Wirksamkeit erst in einem weiteren Kündigungsschutzverfahren entschieden wird.
Hinweis: Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 19.11.2020, Az. 2 Ca 167/20.
Das könnte Sie auch interessieren:
Fürsorgepflicht und Fehlverhalten: Grenzen und Konsequenzen bei Mobbing
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
8.7224
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
8.579
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
6.979
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
6.3762
-
Zulässige Differenzierung bei Inflationsausgleichsprämie
5.408
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
4.253
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
4.216
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
3.661
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
3.311
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
3.2291
-
"Ethik kann helfen, die Arbeitskultur in Unternehmen zu stärken"
20.12.2024
-
Betriebsrat wegen Drogenkonsums gekündigt
19.12.2024
-
Gibt es ein Recht auf Nichterreichbarkeit im Urlaub?
18.12.20244
-
Die wichtigsten BAG-Urteile des Jahres 2024
17.12.2024
-
Unwirksame Versetzung aus dem Homeoffice
16.12.2024
-
Überstundenregelung diskriminiert Teilzeitbeschäftigte
12.12.2024
-
Keine Inflationsausgleichsprämie für Langzeiterkrankte
11.12.2024
-
Mindestlohn für Azubis erhöht sich 2025
10.12.20247
-
Urlaubsabgeltung bei fortdauernden Beschäftigungsverboten
09.12.2024
-
Beim Ehrenamt sind arbeitsrechtliche Fehleinschätzungen vorprogrammiert
05.12.2024