Arbeitszeugnis: Streit um zu positive Formulierung
Wechselt ein Arbeitnehmer das Unternehmen, hat er Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Bei der Erstellung sollte der Arbeitgeber sorgfältig vorgehen, da ein falsches Zeugnis ihn gegenüber dem Arbeitnehmer und dem neuen Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen kann.
In diesem Zusammenhang beschäftigen sich Gerichte häufig mit Klagen von Arbeitnehmern, die ein besseres Zeugnis einfordern. Selten sind Fälle, wie der vorliegende, in denen Mitarbeiter unzufrieden sind, weil das Arbeitszeugnis zu gut ausgefallen ist.
Abweichung vom Zeugnisentwurf
In dem Arbeitszeugnis hatte sich die Arbeitgeberin zwar im Grunde an den Zeugnisentwurf ihres Arbeitnehmers gehalten, der durchweg positive Beurteilungen enthielt. Die Parteien hatten in einem Vergleich ein Vorschlagsrecht vereinbart. Allerdings steigerte sie die sehr guten Bewertungen teilweise noch durch Hinzufügung von Begriffen wie "äußerst", "extrem" und "hervorragend". Den Vorschlag "Wir bewerten ihn mit sehr gut" ersetzte sie durch "Wenn es bessere Noten als 'sehr gut' geben würde, würden wir ihn damit beurteilen". `Damit nicht genug: Die übliche Schlussformel, dass man bedauere, dass der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, ersetzte die Arbeitgeberin durch ein: "was wir zur Kenntnis nehmen".
Ironie hat im Arbeitszeugnis nichts zu suchen
Der Arbeitnehmer beantragte vor Gericht die Festsetzung eines Zwangsgeldes, weil die Arbeitgeberin aus seiner Sicht, nicht ihrer Pflicht zur Erstellung eines Zeugnisses genügt habe. Die Änderungen dienten nicht dem Grundsatz der Zeugniswahrheit, sondern zögen den Zeugnistext ins Lächerliche. Das Arbeitsgericht entsprach dem Antrag. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte vor dem Landesarbeitsgericht Hamm keinen Erfolg.
In der Begründung erklärten die Richter, dass die Arbeitgeberin ohne wichtigen Grund von dem formulierten Vorschlag des Arbeitnehmers abgewichen sei. Durch die übertrieben gute Beurteilung, sei im Gesamteindruck für jeden Leser des Arbeitszeugnisses zu erkennen, dass diese nicht ernst gemeint sei. Dabei hoben die Richter insbesondere die Schlussformel des Arbeitszeugnisses hervor. Spätestens hier werde klar, dass es sich um Ironie handele und die Arbeitgeberin keinerlei Bedauern über den Weggang ihres Mitarbeiters verspüre.
Unterschrift auf dem Arbeitszeugnis
Dass nicht nur der Zeugnistext selbst, sondern auch die Unterschrift Anlass für Streit geben kann, hatte neulich bereits ein anderes Urteil – ebenfalls vom Landesarbeitsgericht Hamm entschieden – gezeigt. Die Richter mussten sich damit aueinandersetzen, wie die Unterschrift unter einem Arbeitszeugnis auszusehen hat. Im Einzelfall darf sie nicht zu krakelig oder zu schief sein. Eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift begründet nach Auffassung des Gerichts regelmäßig Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit.
Aber nicht nur die Form der Unterschrift, ist relevant. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass die richtige Person das Arbeitszeugnis unterzeichnet. Denn hat die falsche Person unterschrieben, ist das Arbeitszeugnis ungültig. Gleiches gilt für das Kündigungsschreiben.
Hinweis: LAG Hamm, Urteil vom 14.11.2016, 12 Ta 475/16
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